Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie

4.3 Bern

Der Regierungsrat des Kantons Bern geht davon aus, dass das kantonale Waffenbüro perso-

nell bedeutend verstärkt werden müsste. Prima vista müsste eine personelle Aufstockung von

mindestens fünf Mitarbeitenden in Betracht gezogen werden. Darüber hinaus würde die eben-

falls notwendige Beschaffung von technischen Mitteln der Informatik (darunter Datenbanken)

Kosten auslösen, die derzeit noch nicht abschätzbar sind, aber in der Gesamtbetrachtung nicht

vernachlässigt werden dürfen.

4.4 Freiburg

Was den Vollzug auf kantonaler Ebene betrifft, weist der Staatsrat Freiburg auf folgende

Punkte hin:

− Aufgrund der grösseren Zahl der zu erteilenden Ausnahmebewilligungen wird der administ-

rative Aufwand erheblich zunehmen.

− Die Zahl der Kontrollen in Verbindung mit den Voraussetzungen für Ausnahmebewilligun-

gen wird in bedeutendem Mass zunehmen (Kontrolle der Zahl der sportlichen Schiessen mit verbotenen Waffen – Prüfungen der ordnungsgemässen Lagerung – vertiefte Kontrolle des Antragsstellers für eine Ausnahmebewilligung).

− Die Kontrollen der Regelmässigkeit des Schiessens mit verbotenen Sportwaffen anlässlich

von IPSC-Schiessen werden von den kantonalen Vollzugsbehörden durchzuführen sein.

− Zur Prüfung der gültigen Motive für den Erwerb verbotener Waffen werden vertieftere Prü-

fungen durchzuführen sein

− Die Ordonnanzwaffen, die zu Privateigentum abgegeben wurden, werden den Vorausset-

zungen für Ausnahmebewilligungen unterworfen sein, was einen zusätzlichen administrativen Aufwand für die kantonalen Vollzugsbehörden auslösen wird.

− Die kantonalen Vollzugsbehörden werden zu Überprüfungen betreffend Sportschützen be-

reit sein müssen (Schiessen innert der festgelegten Fristen, d.h. 5 Jahre für IPSC-Schiessen und 10 Jahre für die Mitglieder von Schützengesellschaften). Diese Kontrollen erfordern von unserem Kanton die Schaffung eines Erinnerungssystems bezüglich der Inhaber von Kontrollheften in unserer Datenbank. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Kontrollen schwer zu bewältigen sein werden.

− Die Ladevorrichtungen (grösser als 20 Patronen für Faustfeuerwaffen und grösser als 10

Patronen für Schulterwaffen) sind derzeit nicht mit Seriennummern versehen und gelten nicht als Waffenzubehör im Sinn des WG. Diese Ladevorrichtungen können heute ohne Bewilligung erworben werden. In Zukunft wird auf diese Ladevorrichtungen zur Identifizierung eine Seriennummer angebracht werden müssen, was einen zusätzlichen administrativen Aufwand auslöst.

− Aufgrund der Überführung bestimmter Waffen in die Kategorie der verbotenen Waffen ist

eine bedeutende Zunahme von Straf- und Administrativuntersuchungen zu erwarten.

− Die Kontrollen betreffend Sammler und Museen werden erheblich zunehmen.

− Es ist zu erwarten, dass die kantonalen Vollzugsbehörden beim Vollzug der neuen Bestim-

mungen des WG vermehrt von Waffenbesitzern angefragt werden, insbesondere um die