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Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 8 Seiten

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ii) bei Rechtsträgern: die Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20103 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;

p) der Ausdruck «gemeinsamer Meldestandard» bedeutet den von der OECD mit den G20-Staaten ausgearbeiteten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen.

2. Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der das Abkommen anwendenden Vertragspartei zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im gemeinsamen Meldestandard festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in diesem Abkommen oder im gemeinsamen Meldestandard nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres internen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der dieses Abkommen anwendenden Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dieser Vertragspartei geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieser Vertragspartei zukommt.

Art. 2 Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten

1. Gemäss Artikel 25 des DBA und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem gemeinsamen Meldestandard beschafft jede zuständige Behörde jährlich die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen und tauscht sie mit der anderen zuständigen Behörde automatisch aus.

2. Die auszutauschenden Informationen sind im Fall Hongkongs in Bezug auf jedes meldepflichtige schweizerische Konto und im Fall der Schweiz in Bezug auf jedes meldepflichtige Hongkonger Konto:

a) Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und (bei natürlichen Personen und wenn von einem Hongkonger oder schweizerischen Finanzinstitut erfasst) Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind: Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und Geburtsort aller meldepflichtigen Personen;

b) Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);

c) Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;

3 SR 431.30