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Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 8 Seiten
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letzten für die Zwecke dieser schriftlichen Übereinkunft ausgetauschten Notifikation folgt.
Art. 7 Geltungsdauer des Abkommens
1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen Recht vom 1. Januar 2018 bis zu seinem Inkrafttreten gemäss Absatz 2 vorläufig angewendet. Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung des Abkommens kündigen, indem sie der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht notifiziert, nicht Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf diese Notifikation folgenden Monats wirksam, worauf sämtliche Pflichten aus dem Abkommen ihre Verbindlichkeit verlieren. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen den Bestimmungen des DBA.
2. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei die Bestätigung:
a) dass die nach dem internen Recht für das Inkrafttreten des Abkommens notwendigen Verfahren abgeschlossen sind, und nennt die jeweils massgeblichen Zeitpunkte für bestehende Konten, Neukonten sowie die Anwendung oder den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten;
b) der Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten, die nach dem internen Recht der übermittelnden Vertragspartei erforderlich sind und die von der empfangenden Vertragspartei einzuhalten sind;
c) dass sie über geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt;
d) dass sie in der Lage ist, die von der anderen Vertragspartei in deren Notifikation nach Buchstabe b genannten Datenschutzvorkehrungen zu erfüllen.
Das Abkommen tritt am ersten Tag des auf den Eingang der letzten dieser Notifikationen folgenden Monats in Kraft.
3. Eine Vertragspartei kann den Informationsaustausch nach diesem Abkommen aussetzen, indem sie der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die andere Vertragspartei dieses Abkommen in erheblichem Umfang nicht einhält oder eingehalten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens und des DBA, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die zuständige Behörde sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten.
4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle