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Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 8 Seiten
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d) Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Lauf des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;
e) bei Verwahrkonten:
i) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Lauf des Kalenderjahrs oder eines anderen angemessenen Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und
ii) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen angemessenen Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;
f) bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen angemessenen Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;
g) bei allen anderen Konten, die nicht nach Unterabsatz 2(e) oder (f) beschrieben sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen angemessenen Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen angemessenen Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.
Art. 3 Zeitraum und Form des Informationsaustauschs
1. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts der die Informationen austauschenden Vertragspartei bestimmt werden.
2. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.
3. Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 sind Informationen für 2018 und alle Folgejahre innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs auszutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des vorstehenden Satzes sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn in beiden Vertragsparteien Rechtsvorschriften in Kraft sind, nach denen Meldungen für dieses Kalenderjahr in dem in Artikel 2 vorgesehenen Umfang für den Austausch und nach den im gemein-