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Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 8 Seiten
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samen Meldestandard enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten erfolgen müssen.
4. Die zuständigen Behörden tauschen die in Artikel 2 beschriebenen Informationen automatisch im XML-Schema für den gemeinsamen Meldestandard aus.
5. Sie erarbeiten und verständigen sich über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards.
Art. 4 Zusammenarbeit bei der Einhaltung und Durchsetzung des Abkom-
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Eine zuständige Behörde unterrichtet die andere zuständige Behörde, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung geführt hat oder dass ein meldendes Finanzinstitut die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht einhält.
Die unterrichtete zuständige Behörde ergreift sämtliche nach ihrem internen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.
Art. 5 Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen
1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im DBA vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken; sie werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den von der übermittelnden Vertragspartei nach Massgabe ihres internen Rechts festgelegten Schutzvorkehrungen ausgetauscht, die in der Notifikation nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b genannt sind.
2. Jede zuständige Behörde unterrichtet die andere zuständige Behörde umgehend über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie über alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen.
Art. 6 Konsultationen und Änderungen
1. Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Schwierigkeiten auf, so kann jede zuständige Behörde um Konsultationen zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird.
2. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft oder der