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Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 8 Seiten
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wirksamen Austausch verfügen (einschliesslich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, genauen und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Austauschersuchen sowie für die Durchführung der Bestimmungen von Artikel 4 dieses Abkommens);
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien beabsichtigen, eine Vereinbarung zu schliessen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten auf der Grundlage des gegenseitigen automatischen Austauschs nach dem DBA und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der nach dem DBA ausgetauschten Informationen einschränken;
sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens („Abkommen“) haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a) Der Ausdruck «Besondere Verwaltungsregion Hongkong» («Hongkong») bedeutet jedes Gebiet, in dem die Steuergesetze der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China anwendbar sind;
b) der Ausdruck «Schweiz» bedeutet die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c) der Ausdruck «Vertragspartei» bedeutet, je nach Zusammenhang, die Besondere Verwaltungsregion Hongkong oder die Schweiz
d) der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet:
i) in Hongkong den Kommissär für inländische Steuern (Commissioner of Inland Revenue) oder seinen bevollmächtigten Vertreter, und
ii) in der Schweiz den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
e) der Ausdruck «Hongkonger Finanzinstitut» bedeutet:
i) ein in Hongkong ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb Hongkongs befinden, und
ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in Hongkong ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in Hongkong befindet;
f) der Ausdruck «schweizerisches Finanzinstitut» bedeutet:
i) ein in der Schweiz ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befinden, und
ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in der Schweiz befindet;