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Vernehmlassung 2017/79: Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft · 11 Seiten
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richtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 21 Kündigung
a. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
b. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 22 Änderungen
a. Jede Vertragspartei oder der in Artikel 16 genannte Ausschuss können Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
b. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsparteien und allen Nichtmitgliedstaaten sowie der Europäischen Gemeinschaft, die nach Artikel 19 dieses Übereinkommens zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt.
c. Der Ausschuss prüft jede vorgeschlagene Änderung und legt dem Ministerkomitee den von den Vertretern der Vertragsparteien mit Dreiviertelmehrheit beschlossenen Wortlaut zur Genehmigung vor. Nach der Genehmigung durch das Ministerkomitee mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertretenden der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, wird der Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
d. Jede Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarats dem Generalsekretär ihre Annahme der Änderung mitgeteilt haben. Für jede Vertragspartei, welche die Änderung später annimmt, tritt sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem die betreffende Vertragspartei dem Generalsekretär ihre Annahme der Änderung mitgeteilt hat.
Artikel 23 Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Staat, der dieser Konvention beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde und der Europäischen Gemeinschaft, sofern diese beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde:
a. jede Unterzeichnung;