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Vernehmlassung 2017/79: Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft · 11 Seiten
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Artikel 16 Mechanismus des Monitorings
a. Das Ministerkomitee ernennt gemäss Artikel 17 der Satzung des Europarats einen geeigneten Ausschuss oder betraut einen bestehenden Ausschuss mit der Überprüfung der Umsetzung des Übereinkommens, der die Befugnis erhält, Regeln für die Durchführung seiner Aufgabe aufzustellen.
b. Der ernannte Ausschuss:
– legt Verfahrensregeln fest, soweit dies erforderlich ist;
– führt das gemeinsame Informationssystem, gemäss Artikel 15 wobei er sich einen Überblick verschafft über die Mittel, mit denen jede Verpflichtung dieses Übereinkommens eingehalten wird;
– äussert sich auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien beratend zu jeglichen Fragen in Bezug auf die Auslegung des Übereinkommens, und zwar unter Berücksichtigung aller Rechtsdokumente des Europarats;
– evaluiert auf Initiative einer oder mehrerer Vertragsparteien jegliche Aspekte der Umsetzung des Übereinkommens;
– begünstigt die sektorübergreifende Anwendung dieses Übereinkommens in Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen und durch Teilnahme an anderen Initiativen des Europarats;
– erstattet dem Ministerkomitee Bericht über seine Tätigkeiten.
Der Ausschuss kann Fachleute und Beobachtende in seine Arbeit mit einbinden.
Artikel 17 Zusammenarbeit bei Folgemassnahmen
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit untereinander und mit dem Europarat bei der Verfolgung der Ziele und Grundsätze dieses Übereinkommens, insbesondere bei der Förderung der Anerkennung des gemeinsamen Erbes von Europa, indem sie:
a. Strategien entwickeln für die Zusammenarbeit, um die im Überwachungsprozess festgestellten Prioritäten anzugehen;
b. multilaterale und grenzüberschreitende Tätigkeiten pflegen und Netzwerke für die regionale Zusammenarbeit entwickeln, die diese Strategien umsetzen;
c. Beispiele guter Praxis austauschen, entwickeln, kodifizieren und deren Verbreitung sicherstellen;
d. die Öffentlichkeit über die Ziele und die Umsetzung dieses Übereinkommens informieren.
Jede Vertragspartei kann durch gegenseitige Vereinbarung finanzielle Vorkehrungen treffen, um so die internationale Zusammenarbeit zu erleichtern.