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Vernehmlassung 2017/79: Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft · 11 Seiten

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e. die Erhaltung des Kulturerbes zu fördern als einem zentralen Faktor, um die sich gegenseitig bedingenden Ziele der nachhaltigen Entwicklung, der kulturellen Vielfalt und des zeitgenössischen Schaffens zu erreichen;

f. den Wert des Kulturerbes auf den Gebieten unter ihrer Rechtsprechung anzuerkennen, und zwar unabhängig von seinem Ursprung;

g. integrierte Strategien zu erarbeiten, um die Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erleichtern.

Artikel 6 Wirkungen des Übereinkommens

Keine Bestimmung dieser Konvention darf so ausgelegt werden, dass sie:

a. die Menschrechte und Grundfreiheiten begrenzt oder beeinträchtigt, die durch internationale Dokumente, insbesondere durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, gewährleistet werden könnten;

b. sich auf strengere Bestimmungen bezüglich des Kulturerbes und der Umwelt auswirkt, die in anderen nationalen oder internationalen Rechtsdokumenten enthalten sind;

c. einklagbare Rechte schafft.

Abschnitt II Beitrag des Kulturerbes an die Gesellschaft und die menschliche Entwicklung

Artikel 7 Kulturerbe und Dialog

Die Vertragsparteien verpflichten sich durch die Tätigkeit der öffentlichen Hand und anderer zuständiger Einrichtungen:

a. zum Nachdenken zu ermutigen über Ethik und Methoden der Darstellung des Kulturerbes und zur Achtung der Vielfalt seiner Auslegungen;

b. Schlichtungsprozesse einzuführen, um gerecht mit Situationen umzugehen, in denen verschiedene Gemeinschaften demselben Kulturerbe gegensätzliche Werte beimessen;

c. das Wissen zu vertiefen zum Kulturerbe als Ressource für ein friedliches Zusammenleben, und zwar durch die Förderung von Vertrauen und gegenseitigem Verständnis im Hinblick auf Konfliktlösung und Konfliktverhinderung;

d. diese Ansätze in alle Aspekte der lebenslangen Bildung und Weiterbildung zu integrieren.

Artikel 8 Umwelt, Kulturerbe und Lebensqualität

Die Vertragsparteien verpflichten sich alle Aspekte des Kulturerbes und der kulturellen Umwelt zu nutzen, um: