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Vernehmlassung 2017/79: Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft · 11 Seiten

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die aus der Interaktion zwischen Menschen und Orten im Laufe der Zeit hervorgehen.

b. Eine Kulturerbe-Gemeinschaft besteht aus Menschen, die bestimmte Aspekte des Kulturerbes wertschätzen und sie im Rahmen des öffentlichen Handelns zu bewahren und an nachfolgende Generationen zu übertragen wünschen.

Artikel 3 Das gemeinsame Erbe Europas

Die Vertragsparteien vereinbaren, die Wertschätzung für das gemeinsame Erbe Europas zu fördern, welches sich zusammensetzt aus:

a. allen Formen des Kulturerbes in Europa, welche zusammen eine gemeinsame Quelle der Erinnerung, des Verständnisses, der Identität, des Zusammenhalts und der Kreativität bilden; und

b. den Idealen, Grundsätzen und Werten – hervorgegangen aus der Erfahrung des Fortschritts und vergangener Konflikte – welche die Entwicklung einer friedlichen und stabilen Gesellschaft fördern, die ihrerseits in der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit gründet.

Artikel 4 Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf das Kulturerbe

Die Vertragsparteien anerkennen, dass:

a. jeder Mensch, allein oder als Teil einer Gemeinschaft, das Recht hat, am Kulturerbe teilzuhaben und zu seiner Bereicherung beizutragen;

b. jeder Mensch, allein oder als Teil einer Gemeinschaft, die Verpflichtung hat, das Kulturerbe anderer genauso zu achten, wie das eigene Kulturerbe und folglich auch das gemeinsame Erbe Europas;

c. die Ausübung des Rechts auf Kulturerbe nur jenen Beschränkungen unterworfen werden kann, welche in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz des öffentlichen Interesses sowie der Rechte und Freiheiten Dritter notwendig sind.

Artikel 5 Gesetze und Politiken zum Kulturerbe

Die Vertragsparteien verpflichten sich:

a. das öffentliche Interesse anzuerkennen, das mit Formen von Kulturerbe aufgrund ihrer Bedeutung für die Gesellschaft verbunden ist;

b. das Kulturerbe in Wert zu setzen durch seine Identifizierung, sein Studium, seine Interpretation, seinen Schutz, seine Erhaltung und seine Darstellung;

c. im besonderen Kontext einer jeweiligen Vertragspartei sicherzustellen, dass gesetzliche Bestimmungen vorliegen für die Ausübung des Rechts auf Kulturerbe nach Artikel 4;

d. ein wirtschaftliches und gesellschaftliches Klima zu pflegen, das die Teilhabe an Tätigkeiten mit Bezug zum Kulturerbe unterstützt;