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Vernehmlassung 2017/79: Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft · 11 Seiten

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Abschnitt III Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Teilhabe der Bevölkerung

Artikel 11 Die Organisation der öffentlichen Verantwortung für das Kulturerbe Im Umgang mit dem Kulturerbe verpflichten sich die Vertragsparteien:

a. einen integrierten und gut informierten Ansatz für das staatliche Handeln in allen Bereichen und auf allen Ebenen zu fördern;

b. rechtliche, finanzielle und fachliche Rahmenbedingungen zu entwickeln, die gemeinsames Handeln von Behörden, Fachleuten, Eigentümerschaften, Investierenden, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und Zivilgesellschaft ermöglichen;

c. innovative Kooperationsformen der Behörden mit anderen Beteiligten zu entwickeln;

d. freiwillige Initiativen, welche den Auftrag der Behörden ergänzen, zu respektieren und zu fördern;

e. Nichtregierungsorganisationen im Bereich der Erhaltung des Kulturerbes dazu zu ermutigen, im öffentlichen Interesse zu handeln.

Artikel 12 Zugang zum Kulturerbe und demokratische Teilhabe

Die Vertragsparteien verpflichten sich:

a. Jeden Menschen zu ermutigen:

– sich am Prozess der Identifizierung, des Studiums, der Interpretation, des Schutzes, der Erhaltung und der Darstellung des Kulturerbes zu beteiligen;

– sich am öffentlichen Nachdenken und an der öffentlichen Debatte über Möglichkeiten und Herausforderungen, die das Kulturerbe bietet, zu beteiligen;

b. den Wert zu berücksichtigen, den jede Kulturerbe-Gemeinschaft demjenigen Kulturerbe zuschreibt, mit dem sie sich identifiziert;

c. die Rolle von freiwilligen Organisationen anzuerkennen, sowohl als Partner bei Aktivitäten, als auch als konstruktive Kritiker von Kulturerbepolitiken;

d. Massnahmen zu ergreifen, um den Zugang zum Kulturerbe zu verbessern, insbesondere für junge Leute und für benachteiligte Personen, damit das Bewusstsein geweckt werden kann für seinen Wert, für die Notwendigkeit, es zu unterhalten und zu bewahren, sowie für die Vorzüge, die aus ihm gewonnen werden können.

Artikel 13 Kulturerbe und Wissen

Die Vertragsparteien verpflichten sich: