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Vernehmlassung 2017/79: Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft · 11 Seiten
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a. die Prozesse der wirtschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung sowie der Raumplanung zu bereichern, wobei wenn nötig auf Verträglichkeitsprüfungen und Schadenminderungsstrategien zurückzugreifen ist;
b. einen integrierten Ansatz der Politiken im Bereich der kulturellen, biologischen, geologischen und landschaftlichen Vielfalt zu fördern, damit ein Ausgleich zwischen diesen Elementen erreicht werden kann;
c. den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken, indem sie das Bewusstsein für die Verantwortung aller gegenüber dem gemeinsamen Lebensraum fördern;
d. Qualitätsziele vorzusehen, damit sich zeitgenössische Bauten und Anlagen in die Umwelt eingliedern, ohne deren kulturellen Werte zu gefährden.
Artikel 9 Nachhaltige Nutzung des Kulturerbes
Um das Kulturerbe langfristig erhalten zu können, verpflichten sich die Vertragsparteien:
a. die Achtung der Integrität des Kulturerbes zu fördern, indem sie gewährleisten, dass Entscheidungen über Anpassungen das Verständnis für die betroffenen kulturellen Werte mit einbeziehen;
b. Grundsätze für einen nachhaltigen Umgang mit Kulturerbe zu definieren und zu fördern sowie zu seiner Erhaltung zu ermutigen;
c. sicherzustellen, dass alle allgemeinen technischen Bestimmungen die besonderen Anforderungen an die Erhaltung des Kulturerbes berücksichtigen;
d. die Verwendung von Materialien, Methoden und Praktiken zu fördern, die auf der Tradition beruhen und ihr Potenzial für zeitgenössische Schöpfungen zu untersuchen;
e. qualitativ hochwertige Eingriffe zu fördern durch Verfahren beruflicher Qualifizierung und Akkreditierung für Einzelpersonen, Unternehmen und Institutionen.
Artikel 10 Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeit
Um das Potenzial des Kulturerbes als Faktor der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung voll auszuschöpfen, verpflichten sich die Vertragsparteien:
a. das Bewusstsein für das wirtschaftliche Potenzial des Kulturerbes zu schaffen und dieses Potenzial nutzbar zu machen;
b. bei der Erarbeitung von Wirtschaftspolitiken den besonderen Charakter und die Interessen des Kulturerbes zu berücksichtigen; und
c. darüber zu wachen, dass diese Politiken die Integrität des Kulturerbes respektieren, ohne die ihm innewohnenden Werte zu beeinträchtigen.