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Vernehmlassung 2017/79: Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft · 11 Seiten

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a. die Verankerung der Dimension des Kulturerbes auf allen Bildungsebenen zu fördern, nicht zwingend als eigentliches Studienobjekt, sondern als geeignetes Mittel, sich andere Wissensgebiete zu erschliessen;

b. die Verbindung zwischen der Schul- und der Berufsbildung im Bereich des Kulturerbes zu stärken;

c. interdisziplinäre Forschung über das Kulturerbe, über Kulturerbe-Gemeinschaften, über die Umwelt und über Wechselwirkungen unter ihnen zu begünstigen;

d. die beständige berufliche Weiterbildung und den Austausch von Wissen und Fähigkeiten innerhalb des Schulsystems und im ausserschulischen Bereich zu begünstigen.

Artikel 14 Kulturerbe und Informationsgesellschaft

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Nutzung der digitalen Technologien zu fördern und dadurch den Zugang zum Kulturerbe sowie zu den Vorteilen, die daraus gezogen werden kann, zu verbessern:

a. indem sie Initiativen unterstützen, die die Qualität der Inhalte fördern und sich bemühen, die Vielfalt der Sprachen und Kulturen in der Informationsgesellschaft zu gewährleisten;

b. indem sie international vergleichbare Standards für das Studium, die Erhaltung, die Inwertsetzung und die Sicherheit des Kulturerbes unterstützen und gleichzeitig illegalen Kulturgütertransfer bekämpfen;

c. indem sie versuchen, Hindernisse beim Zugang zu Informationen, die sich auf das Kulturerbe beziehen abzubauen, insbesondere für Bildungszwecke, und gleichzeitig die Urheberrechte schützen;

d. indem sie anerkennen, dass die Schaffung digitaler Inhalte, die sich auf das Kulturerbe beziehen, die Erhaltung von bestehendem Kulturerbe nicht gefährden sollte.

Abschnitt IV Monitoring und Zusammenarbeit

Artikel 15 Verpflichtungen der Vertragsparteien

Die Vertragsparteien verpflichten sich:

a. eine Monitoringfunktion durch den Europarat aufzubauen, welche die Gesetzgebungen, Politiken und Praktiken zum Kulturerbe umfasst, in Übereinstimmung mit den in dieser Konvention festgelegten Grundsätzen;

b. ein gemeinsames Informationssystem aufrechtzuerhalten, weiterzuentwickeln und mit Daten zu beliefern, zu dem die Öffentlichkeit Zugang hat und welches erlaubt zu beurteilen, wie eine jede Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäss dieser Konvention erfüllt.