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Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 43 Seiten

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Reserveoptionen

Die geologischen Standortgebiete Jura-Südfuss (Kantone Aargau und Solothurn), Südranden (Kanton Schaffhausen) und Wellenberg (Kantone Nidwalden und Obwalden) werden in Etappe 3 nicht weiter untersucht. Sie sind Reserveoptionen für ein SMA-Lager und verbleiben bis zur Erteilung der Rahmenbewilligung im Sachplan (als Vororientierung).

Folgende Standortareale für die Oberflächenanlagen der Reserveoptionen werden (als Vororientierungen) aufgenommen:

 JS-1 (Jura-Südfuss, Gemeinde Däniken)

 SR-4 (Südranden, Gemeinde Neuhausen am Rheinfall)

 WLB-1 (Wellenberg; Gemeinde Wolfenschiessen)

2.2 Schutz der geologischen Standortgebiete und des Zugangsperimeters

Der Schutz der geologischen Standortgebiete muss gewährleistet bleiben, bis sie definitiv als möglicher Standort für ein geologisches Tiefenlager ausgeschieden sind. Dies betrifft die in Etappe 3 weiter zu untersuchenden Standorte wie auch die Reserveoptionen.

Entsprechend gilt der in Etappe 1 festgelegte Schutz der geologischen Standortgebiete weiterhin uneingeschränkt. Ebenso bleibt die Meldepflicht bestehen, wonach die Standortkantone Bewilligungs- oder Konzessionsgesuche, die zu einer Beeinträchtigung des geologischen Standortgebiets führen könnten, umgehend an das ENSI weiterleiten, damit dieses prüfen kann, ob durch das Vorhaben die Sicherheit eines geologischen Tiefenlagers gefährdet werden könnte. Das ENSI aktualisiert weiterhin die elektronischen Karten, anhand welcher die Kantone die zulässige Tiefe von Bohrungen im Bereich der geologischen Standortgebiete7 selbständig beurteilen können.

Weil das Standortareal für die Oberflächenanlage in der Region Jura Ost ausserhalb des geologischen Standortgebiets liegt, wird dort zusätzlich ein Zugangsperimeter zum Schutz des Gebirgsbereichs für Zugangsbauwerke festgelegt. Geht beim Kanton Aargau in diesem Perimeter ein Be- willigungs- oder Konzessionsgesuch für Bohrungen, Tunnel, Stollenbauten, Sprengungen oder den Abbau von Steinen bzw. Erden ab 20 m Tiefe unter Terrain ein, leitet er das Gesuch umgehend an das ENSI weiter. Dieses prüft, ob durch das Vorhaben die Realisierbarkeit der Zugangsbauwerke eines geologischen Tiefenlagers gefährdet werden könnte und teilt dem Kanton das Resultat seiner Überprüfung spätestens nach einem Monat mit. Analog zum geologischen Standortgebiet stellt das ENSI dem Kanton Aargau eine elektronische Karte für die Beurteilung, ob eine Bohrung eine mögliche Gefährdung des Gebirgsbereichs für Zugangsbauwerke darstellen könnte, zur Verfügung. Die Karten werden vom ENSI bei Verbesserung der Datenlage nachgeführt.

In allen Fällen erteilt der Kanton nur Bewilligungen oder Konzessionen, nachdem er auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen geprüft hat, dass sich durch diese Bewilligungen oder Konzessionen keine Gefährdung des geologischen Standortgebiets oder des Zugangsperimeters ergibt.

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7 Mit Ausnahme des geologischen Standortgebietes Wellenberg, wo Bohrungen grundsätzlich der Meldepflicht unterstellt sind.