Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten
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Sachplan geologische Tiefenlager
Die untertägigen Lagerbereiche werden dereinst nur einen kleinen Teil der geologischen Standortgebiete beanspruchen. Sie können heute noch nicht auf der Karte eingezeichnet werden, weil ihre voraussichtliche Lage erst aufgrund der erdwissenschaftlichen Untersuchungen in Etappe 3 bestimmt wird. Sie werden aber nicht bis an die Landesgrenze reichen, weil der Schutzbereich, der nicht über die Schweiz hinausreichen darf, einen horizontalen Sicherheitsabstand zu den untertägigen Bauten aufweisen muss.
Transport: Für den Transport radioaktiver Abfälle gelten die nationalen und internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter (z. B. ADR271 und RID272). Demnach müssen die radioaktiven Abfälle entweder in prüfpflichtigen oder in zulassungspflichtigen Verpackungen transportiert werden. Prüfpflichtige Verpackungen kommen ausschliesslich bei SMA zum Einsatz. Sie halten den Belastungen bei der normalen Handhabung (inkl. kleinerer Unfälle wie dem Herunterfallen von einem Lastwagen) stand. Der zulässige Inhalt ist derart begrenzt, dass auch bei dessen Freisetzung keine unzulässigen Strahlenexpositionen für die Bevölkerung resultieren können. Für alle HAA und für jene SMA, bei denen die Aktivitätsmenge im Transportgut die Grenzen für eine prüfpflichtige Verpackung überschreitet, wird eine zulassungspflichtige Verpackung benötigt. Für diese störfallfesten Verpackungen gelten weltweit harmonisierte Anforderungen, deren Einhaltung rechnerisch und mittels realer Belastungstests nachgewiesen werden muss.
Die Transportwege für radioaktive Abfälle werden nach sicherheits- und verkehrstechnischen Kriterien festgelegt. Beim Eisenbahntransport wird abgesehen von allfälligen neu zu erstellenden Erschliessungsgleisen das bestehende Schienennetz benutzt werden. Für die Erstellung des RBG in Etappe 3 werden in Zusammenarbeit mit den SBB grobe Abschätzungen der Verkehrsflüsse auf dem Bahnnetz simuliert (inkl. Abschätzung der künftigen Trassenverfügbarkeit und möglicher Störungen des Bahntransports).
Die Verkehrsmittel und Routen für den übrigen durch das gTL verursachten Verkehr sind derzeit noch nicht festgelegt. Nach Möglichkeit sollen möglichst viele Transporte über Förderbänder oder mit der Bahn erfolgen. Bei der Berechnung der Betroffenheit durch Verkehrsimmissionen wurden im Rahmen der SÖW Abschätzungen von Worts-Case-Szenarien (d. h. Annahme, dass die Transporte alle auf der Strasse erfolgen) vorgenommen. Für die Erstellung des UVB erster Stufe in Etappe 3 werden in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen Abschätzungen der Verkehrsflüsse simuliert (inkl. allfälligen neuen Baustellenzufahrten). Auf bestehende und geplante Wohngebiete wird dabei im Rahmen der Möglichkeiten Rücksicht genommen werden.
Konflikte mit der kantonalen Richtplanung: Die in den Stellungnahmen angeführten Konflikte des OFA-Standortareals JO-3+ mit dem Entwicklungsschwerpunkt von kantonaler Bedeutung beziehungsweise dem Vorranggebiet Spitzentechnologie im unteren Aaretal werden nicht durch konkrete Argumente gestützt. Auch bei näherer Betrachtung der behördenverbindlichen Festlegungen 1.3 und 2.1 in Kapitel S 1.3 des Richtplans Kanton AG können keine Konflikte mit dem ESP Villigen oder dem Vorranggebiet Spitzentechnologie ausgemacht werden, die eine Realisierung einer OFA am vorgesehenen Standort verhindern würden. Die vom Kanton vorgebrachten Anliegen sind ausserdem im Objektblatt beim Koordinationsbedarf berücksichtigt.
Eine pauschale Gegenüberstellung der Lage des Standortareals für eine OFA ZNO-6b mit regionalen Konzepten oder Richtplänen bzw. Planungsgrundsätzen oder Festlegungen im kantonalen Richtplan ist nicht ausreichend, um einen Konflikt im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 RPV festzustellen. Hierfür
271 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621).
272 Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID; SR 0.742.403.1).