Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten
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Sachplan geologische Tiefenlager
bräuchte es eine Bewertung der sich entgegenstehenden Interessen (z. B. das Interesse an der Realisierung einer OFA für ein gTL als öffentliches und national bedeutsames Interesse) und danach eine Interessenabwägung mit entsprechender Begründung. Eine solche Bewertung wurde von den Stellungnehmenden nicht vorgenommen. Somit bleibt der angemahnte Konflikt unbegründet. Zudem hat der Kanton ZH in seiner Stellungnahme keine Konflikte mit dem kantonalen Richtplan geltend gemacht. Zum regionalen Arbeitsplatzgebiet Marthalen werden keine konkreten Konfliktpunkte genannt. Bezüglich der Vereinbarkeit mit geschützten Ortsbild von Benken (ISOS von nationaler Bedeutung) lässt sich festhalten, dass die Distanz vom ISOS-Perimeter zum OFA-Standortareal mehr als 1,5 km beträgt. Zudem besteht aufgrund des bewaldeten Hügels Isenbuck keine Sichtverbindung. Die Umgebungszone III gemäss ISOS endet an der Autobahn, d. h. deutlich weiter nördlich vom Standortareal. Aus diesen Gründen ist in der SÖW ZNO273 nur die Vereinbarkeit mit dem ISOS-Objekt Marthalen detaillierter untersucht worden.
Es sind somit keine Widersprüche zu den Richtplänen der Kantone AG und ZH erkennbar, welche die Erreichung der mit dem Sachplan angestrebten Ziele verhindern oder unverhältnismässig erschweren und entsprechend in Etappe 2 eine Anpassung des kantonalen Richtplans zwingend erfordern würden.
Koordinationsbedarf: Verschiedene Aussagen zum Koordinationsbedarf finden sich auch beim Thema Platzierung der OFI in den Kapiteln 3.6.2 bis 3.6.7.
Der vorhandene Eintrag im Objektblatt JO zum kantonalen ESP wird umformuliert und ergänzt um einen Hinweis auf den nationalen Innovationspark «Park Innovaare». Weiter wird der Koordinationsbedarf um den nationalen Wildtierkorridor ergänzt.
Die Einträge zum Gewässerschutz in den Objektblättern NL und ZNO werden aktualisiert und ergänzt.
Bei der Abwägung und Planung der Erschliessungsvarianten in Etappe 3 werden die SBB als Eigentümerinnen und Betreiberinnen der betroffenen Bahnlinien frühzeitig einbezogen (vgl. auch die Würdigung zum Thema Transport). Ein eigenständiger Koordinationsauftrag mit dem Sachplan Verkehr – Teil Infrastruktur Schiene wäre jedoch nicht stufengerecht.
Auch explizite zusätzliche Aussagen zu Rodungen, zur Störfallvorsorge, zu Kompensations- und Ersatzmassnahmen für FFF und Biotope als Ergebnis der Etappe 2 wären nicht stufengerecht. Die entsprechenden Anliegen wurden aber – wo zutreffend – bei der Festlegung 2.4 (Platzierung und Gestaltung der OFI) und in den Objektblättern beim Ergebnis der Beurteilung von Raumplanung und Umwelt der OFI ergänzt. Sie werden damit in Etappe 3 berücksichtigt.
Alle Gebäude, in denen sich radioaktive Abfälle befinden, müssen grundsätzlich so gebaut werden, dass auch durch den Aufprall eines grossen Flugzeuges keine unzulässigen Strahlendosen verursacht werden können (vgl. Kapitel 3.5.9). Es besteht deshalb kein Koordinationsbedarf mit den Anflugrouten des Flughafens Zürich.
Die Wichtigkeit einer guten landschaftlichen Integration der OFA ist als wichtiger Punkt beim Koordinationsbedarf im Objektblatt 3.6 festgehalten. Damit sind auch die Schutzziele des Landschaftsschutzgebiets Hochrhein/Klettgau und des Naturparks Schaffhausen abgedeckt, welche ausserhalb des Standortgebiets ZNO und mehr als 1 km vom Areal ZNO-6b entfernt liegen.
273 Vgl. SÖW Regionsbericht ZNO, S. 107.