Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten
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Sachplan geologische Tiefenlager
sondern eine selektive Prüfung in einem engen Untersuchungsraum vorgeschlagen. Deutsches Staatsgebiet und deutsche Belange würden dabei weitgehend ausgeblendet. Sie fordern eine frühzeitige, alle Aspekte umfassende UVP, welche eine gesamthafte Bewertung des Projektes unter sämtlichen Aspekten, auch für deutsches Staatsgebiet, ermögliche. Die Auswirkungen sollten zumindest in einer zu diesem Zeitpunkt möglichen Detailtiefe betrachtet und für die anderen Aspekte bestmögliche Einschätzungen vorgenommen, dargestellt und begründet werden. Somit könnten sich die betroffene Bevölkerung und Nachbarstaaten frühzeitig ein möglichst vollständiges Bild von den zu erwartenden Auswirkungen machen. Die Behandlung des Themas im «Zusammenfassenden Bericht über die Auswirkungen geologischer Tiefenlager auf Mensch und Umwelt» werde diesen Anforderungen nicht einmal im Ansatz gerecht. Sie kritisieren, dass wesentliche Fragen der Strahlensicherheit wie Störfallanalysen und Freisetzungsraten erst bei der Bau- und der Betriebsbewilligung geprüft würden. Die Abgaberaten des OFA-Betriebs und die Auswirkungen von anzunehmenden Störfällen müssten aber bereits frühzeitig in der UVP betrachtet werden. Hinlänglich bekannte Störfälle hätten gezeigt, dass radiologische Auswirkungen auch in grosser Entfernung vom Unfallort gravierende Auswirkungen nach sich ziehen könnten. Deshalb müsse für die UVP ein grösserer Wirkraum betrachtet werden (zusätzlich B90/Grüne Waldshut). Der RV BO ergänzt, dass die UVP ein Vorhaben in seiner Gesamtheit betrachten und alle damit verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt mit allen Wechselwirkungen ermitteln, analysieren und bewerten müsse. Deswegen sei eine geschlossene Darstellung aller konventionellen und radiologischen Umweltauswirkungen der unter- und oberirdischen Anlagen in allen Phasen des Baus, des Betriebs und des Nachbetriebs erforderlich. Ausserdem bemängelt er, dass die Planungsstudien in erster Linie die Bedingungen auf der Schweizer Seite berücksichtigten (z. B. nur kleinräumige Bereiche um die OFA abgedeckt), was eine Beurteilung der Auswirkungen auf deutsches Gebiet nicht zulasse. Die Unterlagen müssten in Etappe 3 entsprechend ergänzt werden.
Der RV HB ist der Ansicht, das für einen Sachplan adäquate Instrument zum Einbezug von Umwelterwägungen sei die Strategische Umweltprüfung (SUP). Diese sei jedoch im Schweizer Recht bisher nicht vorgesehen. Der vom BFE aufgrund des Drängens verschiedener deutscher Stellen vorgelegte «Zusammenfassende Bericht über die Auswirkungen geologischer Tiefenlager auf Mensch und Umwelt» erleichtere zwar den Überblick über das Verfahren und vermittle die Komplexität des Vorhabens, werde aber den Mindestanforderungen einer gesamthaften Prüfung nicht gerecht. Das Verfahren zur Auswahl der OFA-Areale stehe in eindeutigem Widerspruch zur zentralen Aufgabe einer UVP, durch eine Alternativenbetrachtung anhand einheitlicher und gesamträumlich anzuwendender raum- und umweltplanerischer Kriterien eine Entscheidungsgrundlage für die Standortwahl zu schaffen. Zudem seien die Grundwasserproblematik zu wenig betrachtet und die herausragende Bedeutung der Wasserwirtschaft zu wenig gewürdigt worden. Der technische Bericht der Nagra zum Grundwasserschutz (NTB 13-01) habe nur die Auslegung einer OFA thematisiert und nicht die entscheidende Frage der Platzierung ausserhalb von sensiblen Grundwasservorkommen betrachtet. Im Übrigen schliesst sich der RV HB den grundsätzlichen Ausführungen des BAFU zum Thema Naturgefahren276 an, wonach es oft sicherer und wirtschaftlicher sei, gefährdete Gebiete zu meiden, als sich durch bauliche Massnahmen zu schützen, und in welchen es die Frage stellt, ob die OFA-Areale nicht besser ausserhalb der Wirkungsbereiche von Aare und Rhein platziert werden sollten. Für die UVP-Hauptuntersuchung in Etappe 3 fordert er – in der dannzumal möglichen Detailtiefe – eine gesamthafte Betrachtung der konventionellen und radiologischen Auswirkungen (inkl. Störfallszenarien) für alle Bau- und Betriebsphasen sämtlicher unter- und oberirdischer Anlagen inkl. System- und Standortvarianten. Dabei müssten auch in Etappe 2 ausgeschiedene grenzfernere Areale wieder einbezogen werden. Diese gesamthafte Betrachtung aller OFA-
276 In der raumplanerischen Beurteilung der Zwischenergebnisse von Etappe 2 des ARE vom 31.08.2017.