Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten
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Sachplan geologische Tiefenlager
Eine Einzelperson erachtet die Durchführung umfassender UVP, von Beginn an und auch auf deutschem Staatsgebiet, als einen unverzichtbaren Baustein, um das Vertrauen bei der betroffenen Bevölkerung herzustellen. Dafür sei eine geschlossene Darstellung aller möglichen Umweltauswirkungen (inkl. der radiologischen; mit einem besonderen Augenmerk für den Gewässerschutz), für alle Projektphasen und Anlageteile nötig. Und es brauche eine gemeinsame UVP für das gTL und die EUU («Felslabor»).
Eine Einzelperson fragt, wieso unterstellt werde, dass der Betrieb des gTL keine radiologischen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt hat. Und eine weitere Einzelperson stuft die UVP-VU als kurzsichtige und nicht ernst zu nehmende Gefälligkeitsgutachten ein, da die Auswirkungen eines gTL über eine Million Jahre nicht absehbar seien.
Espoo-Konvention
Das BfE verweist auf die völkerrechtliche «no-harm rule», zu deren Durchsetzung auch die in der Espoo-Konvention verankerten grenzüberschreitenden Umweltprüfverfahren dienten. Die Belastungen auf deutscher Seite dürften nicht überproportional gross sein, wenn es dafür keine zwingenden sicherheitstechnischen Gründe gebe. Die Platzierung einer OFA in unmittelbarer Nähe oder sogar in Sichtweite deutscher Gemeinden würde diesen Grundsatz verletzen.
Die grenznahen Landkreise, mehrere Gemeinden, Organisationen282 und zahlreiche Einzelpersonen sind der Ansicht, dass die Umsetzung der Espoo-Konvention im Schweizer Recht deren Anforderung nach der frühestmöglichen Ermittlung der Umweltwirkungen nicht genüge. Gemäss Espoo-Konvention müssten die Auswirkungen der ionisierenden Strahlung jetzt schon behandelt werden und nicht erst bei der Baubewilligung. Es sei deshalb schon jetzt eine geschlossene Darstellung aller Umweltauswirkungen, konventionell und auch radiologisch, vorzulegen. Die Fragen zur ionisierenden Strahlung seien im Rahmen der UVP zu behandeln, und nicht in einem separaten Sicherheitsbericht, weil sonst Summations- und Wechselwirkungen nicht bewertet werden könnten. Der RV HB ergänzt, dass eine grundsätzliche Abschichtung des Themas ionisierende Strahlung auf spätere Verfahrens- und Genehmigungsstufen aufgrund der Bedeutung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt weder sachgerecht noch im grenzüberschreitenden Zusammenhang akzeptabel sei.
B90/Grüne Singen und KLAR! (D) mahnen, dass gemäss der Espoo-Konvention eine grenzüberschreitende strategische Umweltverträglichkeits-Prüfung (UVP) vorzunehmen sei und dabei eine Öffentlichkeitsbeteiligung mit juristischer Eingriffsmöglichkeit entsprechend der Aarhus-Konvention zu ermöglichen sei. Die Regelungen seien in einem Staatsvertrag festzuhalten. Der BUND Mittlerer Oberrhein sieht die Aarhus-Konvention bereits jetzt durch die mangelnde Öffentlichkeitbeteiligung am Verfahren verletzt. Er plädiert dafür, dass die Anforderungen an die zulässigen Risiken und Umweltbeeinträchtigungen aufgrund der Grenznähe der ins Auge gefassten, potenziellen Standorte sich nicht allein am Schweizer Recht orientieren sollten. Angesichts der Gefährlichkeit des Atommülls dürfe der Leitmassstab nicht nur die derzeitigen (Mindest-)Anforderungen des Schweizer Rechts sein, sondern in Grenznähe die jeweils anspruchsvolleren Standards der betroffenen Rechtssysteme. Eine entsprechende
282 Gailingen am Hochrhein, Hüfingen, Jestetten, Küssaberg, Stadt Blumberg, Stadt Singen; B90/Grüne Singen; Hochrhein Aktiv, KLAR! (D), RV BO, RV HB, RV SBH.