Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten

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Sachplan geologische Tiefenlager

Felslabors durchgeführt. Die Umweltauswirkungen des Felslabors werden aber auch im Rahmenbewilligungsverfahren (UVP 1. Stufe) berücksichtigt, um eine gesamthafte Übersicht über die nötigen Anlagen im Zusammenhang mit einem gTL zu ermöglichen und weil später – Eignung und entsprechende Bewilligungen vorausgesetzt – Teile des Felslabors für das gTL genutzt werden könnten (vgl. UVP-Übersichtsdokument der Nagra).

Das Sachplan- und die anschliessenden Verfahren nach KEG sehen eine schrittweise Konkretisierung des Vorhabens, seiner Auswirkungen und deren Beurteilung vor. Die UVP-VU der Nagra basierten auf dem Kenntnisstand der Planungsstudien zu den OFA (also z. B. noch ohne Kenntnis der Lagerperimeter, der Lage der NZA, der Transportrouten oder der Deponien). Sie werden deshalb in Etappe 3 im Hinblick auf die Erarbeitung des RBG und des UVB 1. Stufe deutlich erweitert und präzisiert werden. Bei einer mehrstufigen UVP ist der Bericht (Voruntersuchung bzw. UVB) in der jeweiligen Stufe auf das Wesentliche auszurichten. So muss der Bericht Probleme nicht behandeln, welche zweckmässigerweise erst in einer nächsten Stufe, nach Vorliegen der entsprechenden Grundlagen und Rahmenbedingungen, geklärt werden können. Die UVP-VU sollen nicht eine Beurteilung der Umweltverträglichkeit ermöglichen, sondern in erster Linie das Pflichtenheft für den UVB 1. Stufe definieren, welcher dann die Grundlage für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit im Rahmenbewilligungsverfahren ist. Eine UVP-VU hat also den Zweck, im Hinblick auf die Umweltauswirkungen aufzuzeigen, welches die wichtigen Fragen, Rahmenbedingungen, Annahmen und Projektvorgaben sind und welche Fragestellungen nicht mehr weiter vertieft werden sollen.

Der Abschluss von Etappe 2 und die dafür erarbeiteten provisorischen Sicherheitsanalysen und UVP-VU sind noch nicht Teil eines Bewilligungsverfahrens und unterstehen damit formell nicht der Espoo-Konvention. Den Behörden und der Bevölkerung des benachbarten Deutschland wurde aber mit der Mitarbeit in den RK und in weiteren Partizipationsgremien sowie mit der Teilnahme an der Vernehmlassung (inkl. eines auf ihren ausdrücklichen Wunsch erstellten «Umweltberichts»286) zahlreiche und umfassende Möglichkeiten zur Beteiligung und Stellungnahme gegeben.

Die formelle Anwendung der Espoo-Konvention beginnt im Rahmenbewilligungsverfahren in Etappe 3: Die Nachbarländer der Schweiz werden dann offiziell notifiziert und können anschliessend ihre Bevölkerung zur Stellungnahme einladen. Dazu wird ihnen ein sog. Espoo-Bericht mit einer Gesamtdarstellung der voraussichtlichen konventionellen und radiologischen grenzüberschreitenden Auswirkungen unterbreitet, welcher auch darlegen muss, ob und wie die «no-harm rule» eingehalten wird. Gemäss der Espoo-Konvention gilt dabei jeweils das Recht des Ursprungslandes: damit erhält die Bevölkerung im betroffenen Land den gleichen Schutz wie jene des Ursprunglandes.

286 BFE 2017 «Zusammenfassender Bericht über die Auswirkungen geologischer Tiefenlager auf Mensch und Umwelt».