Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten
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Sachplan geologische Tiefenlager
Diese Befürchtungen werden ebenfalls von zahlreichen Einzelpersonen erwähnt. Sie begründen damit ihre Ablehnung der vorgeschlagenen Standorte. Zusätzlich werden dabei die Transporte, die Anlieferung und das Umladen der radioaktiven Abfälle sowie die prognostizierte Steigerung der Passagierzahlen im Flughafen Zürich angeführt. Bei entsprechend erhöhten Flugbewegungen steige auch die Wahrscheinlichkeit für Flugunfälle. Die Flugzeuge würden zudem stetig grösser. Einige Einzelpersonen fordern einen Abbruch der weiteren Planungen in den davon betroffenen Gebieten (explizit NL-2 und teils auch NL-6). Mehrere Einzelpersonen verweisen auf zwei Abstürze in den letzten 25 Jahren bzw. auf die Flugzeugkollision in Überlingen von 2002 und den Absturz bei Würenlingen von 1970 sowie zahlreiche «Beinahe-Zusammenstösse». Mehrere Einzelpersonen erwähnen unkontrollierbare, katastrophale Auswirkungen auf die Schweizer und auf die deutsche Bevölkerung bei Flugzeugabstürzen über einer OFA
– egal ob technisch bedingt, durch menschliches Versagen oder gezielt verursacht. Eine andere Einzelperson erwähnt auch die Passagiere in den Flugzeugen als Betroffene. Hauptan- und Hauptabflugrouten seien deshalb als Ausschlusskriterium für OFA zu betrachten. Der Standort NL-2 liege im Endanflugbereich zur Piste 14/32. Die OFA werde daher häufig und in geringer Höhe überflogen. Eine Einzelperson erwartet diesbezüglich im weiteren Bewilligungsverfahren eine frühzeitige und umfassende Störfallbetrachtung. Eine andere Einzelperson bezweifelt zwar die Wirksamkeit von Vorkehrungen bei OFA gegen Flugzeugabstürze und terroristische Anschläge, fordert dennoch eine stärkere Berücksichtigung dieser Gefahren und entsprechende bauliche Massnahmen zur Entschärfung. Eine Einzelperson sieht in der Einstellung des Flugverkehrs über einem Standort mit einer OFA eine Alternative. Eine Einzelperson mutmasst, das Standortgebiet NL sei aufgrund der Lage im direkten Anflug auf den Flughafen Zürich ursprünglich nicht im Vorschlag für Etappe 3 gewesen. Eine Wiederaufnahme sei aufgrund der nuklearen Bedrohung über Jahrzehnte für dieses dicht besiedelte Gebiet mit hoher wirtschaftlicher Aktivität folgenschwer. Es drohe so in potenziellen kriegerischen Auseinandersetzungen zu einem militärischen Zielgebiet zu werden. Einige Einzelpersonen erachten für das Gebiet ZNO die Problematik der Einflugschneisen als nicht bedacht. Die Flugsicherung leite aus betrieblichen Gründen einzelne Flugrouten über dieses Gebiet um bzw. lasse dort Warteflüge ausführen. Eine Einzelperson rügt das Fehlen von abstürzenden Flugzeugen bei Animationen und Darstellungen zum Lagerprojekt.
Würdigung
Die Möglichkeit eines Flugzeugabsturzes ist nicht vom Standort abhängig, denn ein Absturz kann sich gleichermassen überall ereignen. Flugzeugabstürze sind kein Kriterium, das bei der Platzierung der OFA-Areale herangezogen wird, da die sicherheitsrelevanten Teile der OFA an jedem möglichen Standort grundsätzlich gegen Einflüsse von Flugzeugabstürzen auszulegen sind.
Als Teil einer Kernanlage gilt auch für eine OFA die Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen.173 Kernanlagen sind unter anderem gegen Flugzeugabsturz, Explosion und Brand auszulegen. Je höher die erwartete Häufigkeit für ein derartiges Ereignis ist, umso höher sind die Anforderungen. Dabei werden unter anderem auch die Distanzen zu Flughäfen und zu frequentierten Flugkorridoren sowie die Zunahme der Flugbewegungen berücksichtigt. Auch die Entwicklung bezüglich Grösse und Geschwindigkeiten der Flugzeuge ist gemäss dieser Verordnung zu beachten. Der Nachweis für den ausreichenden Schutz gegen Flugzeugabsturz ist auf Basis einer umfassenden Störfallanalyse spätestens mit dem Baubewilligungsgesuch zu erbringen.
Die Richtlinie ENSI-G05174 beschreibt Anforderungen an die Behälter für den Transport und die Zwischenlagerung der abgebrannten Brennelemente und der HAA. Darin wird unter anderem gefordert,
173 Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen (732.112.2).
174 ENSI 2008 «G05 Transport- und Lagerbehälter für die Zwischenlagerung».