Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten
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Sachplan geologische Tiefenlager
Besitz und somit die Existenz dieser Menschen oder den Rhein als Schifffahrtsweg. Eine Verunreinigung dürfe unter keinen Umständen erfolgen. Eine Einzelperson erwähnt darüberhinausgehend deren weitere Verbreitung in der Nordsee. Mensch und Umwelt seien im besonderen Masse durch die Grundwässer und deren Nutzung als Trinkwasser betroffen. Sie äussern Befürchtungen, dass die Nutzung dieser zentralen und rarer werdenden Ressource dauerhaft verunmöglicht werde. Solches in Kauf zu nehmen sei nicht vertretbar bzw. nicht verantwortbar. Selbst bei geeigneten Massnahmen könne ein Restrisiko nicht ausgeschlossen werden. Das Eingehen des nicht kalkulierbaren Risikos für eine Kontamination des Grundwassers auf Schweizer oder der deutschen Seite wird als Mord an der Schöpfung bezeichnet. Die Verunreinigung von deutschem Gebiet mit Schweizer Atommüll sei Mutwilligkeit. Eine weitere Einzelperson erwähnt eine nicht näher ausgeführte Reihe von Schwachpunkten in Konzeption und Planung.
Mehrere Einzelpersonen erwähnen weitere Ausbreitungspfade via Luft und als Feststoff mit einer Verbreitung durch den Niederschlag. Gefährdet seien so neben Grund-/Trinkwasser auch Quellen, Mineralwässer, Böden und die damit erzeugten Produkte (Gemüse, Reben usw.). Eine Kontamination der Böden sei für die Landwirtschaft und den Weinbau existenzbedrohend. Eine Einzelperson erwähnt auch private Gärten und den Nahrungskreislauf für die heimische Bevölkerung. Der BLHV beklagt sich, die Information zu Ausbreitungsszenarien etwa bei den vorherrschenden Windrichtungen liege zu spärlich vor. Eine Einzelperson erwähnt speziell Westwindlagen. Die Landesregierung Vorarlberg und das BMNT erachten die Frage der Exfiltration kontaminierten Grundwassers in die Donau und somit die Betroffenheit österreichischen Staatsgebiets über den Wasserpfad aufgrund der vorliegenden Dokumente für derzeit negativ beantwortet. Sie wird jedoch die Ergebnisse weiterhin beobachten. Die Grünen SH, Grünen Weinland und mehrere Einzelpersonen leiten aus einer bei den OFA gegenüber anderen Kernanalagen geringeren Iod-Emission einen von 35 auf 15 Kilometer reduzierten Radius der direkt durch Windausbreitung betroffenen Bevölkerung ab.
Zwei Einzelpersonen vertreten die Hypothese, dass die generell grenznahe Planung der Schweizer Atomanlagen ein Indiz für deren Gefährlichkeit sei und die Gefahren für die davon betroffene deutsche Bevölkerung nicht berücksichtigt würden. Mehrere Einzelpersonen befürchten durch den Betrieb der Anlagen eine dauerhafte Erhöhung der radioaktiven Strahlung in der Gegend und steigende Krebsraten.
Die Standortgebiete JO, NL und ZNO sowie der OFA-Standort in Weiach werden je einmal explizit angesprochen. Die durch Einzelpersonen geäusserten Befürchtungen zu einzelnen Standortgebieten sind aber überwiegend allgemeingültig. Die generelle Sorge um die Zukunft von Familie und Nachkommenschaft und deren Gesundheit wird von mehreren Einzelpersonen angeführt. Hingegen ist die Empfehlung zu vertieften hydrogeologischen Untersuchungen des AdK in seiner Stellungnahme vom September 2017 methodischer Natur. So sollen die hydrogeologischen Kenntnisse mit möglichst flächendeckender Kartierung der Druckverhältnisse, der Aufdeckung allfälliger präferenzieller Fliesswege und der Verweilzeiten der Tiefenwässer sowie der Bestätigung bekannter und der Identifikation bisher unbekannter Exfiltrationszonen ergänzt werden.
Würdigung
Radioaktive Stoffe dürfen von Kernanlagen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen von Kernanlagen ist vorzusorgen. Ein gTL garantiert nicht den absoluten Einschluss der radioaktiven Stoffe während des ganzen Betrachtungszeitraums. Aber durch die Wahl eines geeigneten Wirtgesteins, Standorts und geeigneter technischer Barrieren kann die Ausbreitung der radioaktiven Stoffe auf ein Mass gesenkt werden, das weit unterhalb der Belastung durch natürlich vorkommende radioaktive Strahlung liegt. Das KEG verlangt im dreistufigen Bewilligungsverfahren (Rahmen-, Bau-, Betriebsbewilligung) und ebenso hinsichtlich des Verschlusses zu jedem Schritt der Gesuchstellung den stufengerechten Nachweis des Schutzes von Mensch und Umwelt