Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten

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Sachplan geologische Tiefenlager

chen Grundstrahlung in der Gegend, für nicht akzeptabel, durch ein Tiefenlager eine zusätzliche Strahlungsquelle zu schaffen. Eine Einzelperson regt eine auf viele Jahre ausgelegte Studie über die Häufigkeit von Krebserkrankungen in der Region beidseits der Grenze an. Falls keine länderübergreifende Studie möglich sei, müsste jeweils in beiden Ländern eine solche separat angestossen werden. Eine andere Einzelperson erachtet die kommunizierten Zusatzdosen von 0,1 mSv/a für falsch, denn für die Betriebsphase sei mit 1 mS/a zu rechnen. Der Grenzwert werde für die normale Bevölkerung weit überschritten. Daher sei zu prüfen, ob mit den Kompensationszahlungen die Wohngebäude mittels zusätzlicher Stahlböden o. ä. vor Strahlung geschützt werden könnten.

Zwei Einzelpersonen kritisieren verschiedene Elemente der provisorischen Sicherheitsanalyse der Nagra zugrundeliegenden Modellrechnungen: Die Verschlusszeit, während der keine Radionuklide aus dem Lagerbehälter austreten, sei willkürlich gewählt und bilde eine grosse Unbekannte. Es stelle sich die Frage, ob die Transportwege der aus dem Abfall herausgelösten Stoffe nicht wesentlich durch die untertägigen Bauten des gTL beeinflusst würden. Die Lagerbauten und Zugänge hätten mit einem dreidimensionalen Modell abgebildet werden müssen, was in der Praxis durchaus machbar wäre. Generell sei eine korrekte Modellierung zwar ein wichtiges Hilfsmittel, sie dürfe aber nicht als alleiniges oder als dominierendes Entscheidungskriterium verwendet werden: Felddaten und klassische Schwachstellenanalysen sollen weiterhin eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Standorte bilden.

Würdigung

Zulässige Strahlendosis eines geologischen Tiefenlagers: Angaben zu den Bestimmungen bzgl.

der radiologischen Auswirkungen eines gTL im Allgemeinen finden sich in den Würdigungen der vorangehenden Kapitel 3.5.6 und 3.5.7.

Für die Betriebsphase eines gTL (die OFA gehört dazu) sind, wie für alle Kernanlagen die Anforderungen der Strahlenschutzverordnung168 massgeblich. Gemäss dieser gilt für Personen aus der Bevölkerung ein Dosisgrenzwert von 1 mSv/a. Die Richtlinie ENSI-G03 gibt eine Dosislimite von 0,1 mSv/a für die Nachverschlussphase vor. Im internationalen Vergleich ist diese tief angesetzt. Die aktuelle durchschnittliche Strahlendosis der Schweizer Bevölkerung beträgt etwa 5,8 mSv/a169.

Provisorische Sicherheitsanalyse: Das ENSI kam im Rahmen seines Gutachtens zu Etappe 2 zum Schluss, dass die geologischen Informationen für die Zwecke einer provisorischen Sicherheitsanalyse und den Standortvergleich in Etappe 2 ausreichend sind und dass die Nagra diese Informationen in ihrem Vorschlag berücksichtigt hat. Die Nagra führte das standardisierte Parametervariationsverfahren zur Ermittlung der charakteristischen Dosisintervalle gemäss den behördlichen Vorgaben durch. Das ENSI überprüfte dies anhand eigener Dosisberechnungen. Die Dosisberechnungen dienten dem Vergleich der geologischen Standortgebiete. Der Sicherheitsnachweis für den Bau und Betrieb eines gTL muss erst während den entsprechenden Bewilligungsverfahren erbracht werden.

168 Strahlenschutzverordnung (StSV; SR 814.501) vom 26. April 2017 (Stand am 5. Juni 2018).

169 Strahlenexposition der Bevölkerung 2017; Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität in der Schweiz, Ergebnisse 2017, Bundesamt für Gesundheit 2018, Seiten 38 und 39.