Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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Damit wird auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts in die StPO überführt. Dieses hatte bereits kurz nach Inkrafttreten der StPO in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass das Recht, Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde anzufechten, nicht nur der beschuldigten Person, sondern auch der Staatanwaltschaft zustehe; dies entgegen dem Wortlaut der StPO.12

Für die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts soll jedoch nicht das ordentliche, sondern ein beschleunigtes Beschwerdeverfahren gelten. Dies um insbesondere den Fristvorgaben des übergeordneten Rechts sowie dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO) Rechnung zu tragen (vgl. nachfolgend Ziff. 2.1.29 ff.).

1.3.9 Strafbefehlsverfahren

Im Bereich des Strafbefehlsverfahrens werden diverse Änderungen vorgeschlagen. Diese ergeben sich zum einen aufgrund der Evaluation des Opferhilfegesetzes (vgl. oben Ziff. 1.2). Im Bericht über die Evaluation des Opferhilfegesetzes wird festgestellt, dass im Strafbefehlsverfahren zur Verbesserung der Stellung des Opfers Handlungsbedarf besteht.13 Gestützt auf den Bericht schlägt der Bundesrat deshalb folgende Anpassungen vor:

Da es Opfern von Straftaten für die persönliche Verarbeitung des Geschehenen oft ein Anliegen ist, dass die Straftaten von einem Gericht in einem ordentlichen Verfahren und nicht im Strafbefehlsverfahren beurteilt werden, soll der Anwendungsbereich des Strafbefehlsverfahrens eingeschränkt werden, wenn sich ein Opfer am Strafverfahren beteiligt und eine Strafe von einer bestimmten Höhe in Betracht kommt (vgl. nachfolgend Ziff. 2.1.48).

Des Weiteren soll es der Staatsanwaltschaft künftig möglich sein, gewisse Zivilforderungen im Strafbefehl beurteilen zu können, so wie dies im Jugendstrafprozess bereits der Fall ist (vgl. nachfolgend Ziff. 2.1.50).

Folgende Änderungen ergeben sich zum anderen aufgrund von Kritik aus der Praxis und Lehre oder der Rechtsprechung des Bundesgerichts:

Aus rechtsstaatlichen Gründen soll die Staatsanwaltschaft ab einer gewissen Strafgrenze verpflichtet werden, die beschuldigte Person vor Erlass eines Strafbefehls zwingend einzuvernehmen (vgl. nachfolgend Ziff. 2.1.49).

Die Rückzugsfiktion bei Nichterscheinen der einsprechenden Person zur Einvernahme respektive zur Hauptverhandlung soll gestrichen werden; dies um die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu einer beschuldigten Person zu vermeiden, die in einem ordentlichen Verfahren fernbleibt und Anspruch hat auf eine gerichtliche Beurteilung; gegebenenfalls in einem Abwesenheitsverfahren (vgl. nachfolgend Ziff. 2.1.52 f.).

Schliesslich soll die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Einsprachelegitimation der Privatklägerschaft ins Gesetz überführt werden. Das Bundesgericht räumt der Privatklägerschaft die Einsprachelegitimation ein, wenn sie in einer analogen Situa-

12 BGE 137 IV 22

13 Schlussbericht 2015, S. 47.