Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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18. Altersjahres begangen hat, eröffnet wurde und wird dann erst bekannt, das er schon vor Vollendung des 18. Altersjahres delinquiert hat, so wird auch diese Straftat – wie im geltenden Recht – im erwachsenenstrafrechtlichen Verfahren beurteilt. In Bezug auf die Strafen und insbesondere die Massnahmen soll neu nur noch das StGB zur Anwendung kommen. Denn die Anordnung einer jugendstrafrechtlichen Massnahme gegenüber einem jungen Erwachsenen wäre systemfremd und ist deshalb nicht angezeigt.

Art. 36 Abs. 1bisund 2 erster Satz Verfolgungsverjährung

Anders als im Erwachsenenstrafrecht (Art. 97 Abs. 3 StGB) verhindert gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und herrschender Lehre ein erstinstanzliches Urteil den Eintritt der Verfolgungsverjährung im Jugendstrafrecht bislang nicht. Denn Artikel 36 JStG äussert sich nicht zur Frage, wann die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen zu laufen aufhören und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j JStG enthält auch keinen Querverweis auf Artikel 97 Absatz 3 StGB.137

In der Praxis führt dies zum stossenden Ergebnis, dass sich jugendliche Straftäter – anders als Erwachsene – durch das Ergreifen von Rechtsmitteln oder das Verzögern eines Mediationsverfahrens durch Taktieren in die Verjährung retten können.138

Das Bundesgericht geht in seiner neusten Rechtsprechung mittlerweile von einer echten Gesetzeslücke aus und bejaht die Gültigkeit von Artikel 97 Absatz 3 StGB trotz fehlenden Querverweises in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j JStG.139 Diese Rechtsprechung ist ins Gesetz zu überführen. Der Klarheit halber wird auf einen Querverweis verzichtet und stattdessen in Artikel 36 in einem neuen Absatz 1bis geregelt, dass – analog zum Erwachsenenstrafrecht – die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

Die Anpassungen im ersten Satz von Absatz 2 sind rein redaktioneller Natur.

Art. 38 Ergänzende Bestimmungen des Bundesrats

Aufgrund der geänderten Regelung in Artikel 3 Absatz 2 JStG kann es dazu kommen, dass gegenüber einem Übergangstäter sowohl eine Jugendstrafbehörde als auch eine Erwachsenenstrafbehörde ein Urteil aussprechen. Der Vollzug dieser Urteile ist – wie im Erwachsenenstrafrecht – durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe zu koordinieren. Damit der Bundesrat eine solche Verordnung erlassen kann, enthält Artikel 38 – analog zu Artikel 387 Absatz 1 StGB – die entsprechenden Delegationsbestimmungen.

137 Riedo, JStG/JStPO, N 2611; BSK StGB-Zurbrügg, Art. 97 N 51; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Jan. 2017 1B_646/2016 E. 1.5.2, m.w.H.

138 Riedo, JStG/JStPO, N 2611; Aebersold, Jugendstrafrecht, S. 210 f.

139 Urteil des Bundesgerichts vom 3. Jan. 2017 1B_646/2016 E. 1.6.3.