Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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2. Abschnitt: Vermögensrechtliche Ansprüche
Art. 87
SZSV, BZSV
Bisherige Regelungen gem. Art. 67a Abs. 1 und 2 hinzufügen.
10. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 88 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz
RK MZF, Kanton BE, BL, GR, NW, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, ZG
In das BZG ist eine Disziplinarstrafordnung in Anlehnung an das zweite Buch des Militärstrafgesetzes (MStG) aufzunehmen. Die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Anpassungen entsprechen einem Bedürfnis nach einfachen umsetzbaren Strafbestimmungen. Nach wie vor ist jedoch die Einreichung einer Strafanzeige notwendig, um ein Verfahren einzuleiten. Im Bereich der Militärdienstpflicht enthält das MStG dagegen eine umfassende Disziplinarstrafordnung, die es ermöglicht, Disziplinarfehler direkt und ohne Anzeige zu ahnden. Die Einführung einer Disziplinarstrafordnung im Zivilschutz würde die Verfahren vereinfachen (und allenfalls eine Kosteneinsparung für die Kantone mit sich bringen), und die Disziplinarfälle könnten unmittelbar durch die Kommandanten geahndet werden.
Es kommt immer wieder vor, dass ein Schutzraum ohne Bewilligung derart baulich verändert wird, dass die Wiederinstandstellung unverhältnismässig wäre und der Schutzraum daher aufgehoben werden muss. Heute besteht keine Möglichkeit, eine derartige nicht bewilligte faktische Aufhebung eines Schutzraums zu sanktionieren. In einer Bestimmung ist deshalb festzulegen, dass jemand in einem solchen Fall durch das zuständige kantonale Amt mit einer Busse (zumindest in der Höhe der Ersatzbeiträge) bestraft oder nachträglich zur Bezahlung eines Ersatzbeitrages verpflichtet werden kann.
Kanton BL zusätzlich
Es ist zu prüfen, ob der Begriff "Zivilschutz" durch "Bevölkerungsschutz" zu ersetzen ist. Damit wären sämtlich Ereignisdienste und Dritte, welche im Dienste des Bevölkerungsschutzes stehen, abgedeckt
Kanton GR zusätzlich
Die Strafbestimmungen reichen in der vorliegenden Form nicht aus. Es sind die einzelnen Tatbestände, deren Verletzung eine Bestrafung nach sich zieht, einzeln aufzuführen. Insbesondere im Bereich der Schutzraumbaupflicht existieren keine Strafbestimmungen, obwohl die Eigentümer zu einem Handeln oder einer Unterlassung verpflichtet werden. Ein allgemeiner Verweis auf ein Gesetz oder gar Verordnungen reicht nicht aus.
Kanton GE
Abs. 2 Bst. a Ziff. 4: Die Meldepflicht ist nicht in Art. 41, sondern in Art. 44 geregelt.
Es ist bedauerlich, dass auf die Einführung eines Disziplinarverfahrens verzichtet wurde. Die einzige Sanktionsmöglichkeit besteht in einer Strafverfolgung, verbunden mit einem verhältnismässig schwerfälligen Verfahren für geringfügige Verstösse, die direkt innerhalb der Zivilschutzorganisationen behandelt werden könnten und die Strafverfolgungsbehörden entlasten würde.
Kanton LU