Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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KKW-Betreiber keinen Mehrwert.

Die Einleitung zu Abs. 2 ist daher anzupassen: "Die Kantone und die betroffenen Dritten tragen die Kosten für […]". Eventualiter wird beantragt, pro System gemäss der Rollenaufteilung zwischen Bund, Kantonen und den spezifischen kritischen Infrastrukturen festzulegen, wer in welchem Umfang die Systeme nutzt und daher für deren Finanzierung zuständig ist.

Art. 26 Weitere Kosten

RK MZF, Kanton BE, BL, FR, NW, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, ZG, FKS, SFV, VSBF, AGV

Abs. 1 Bst. c ist neu zu formulieren: "das Einsatzmaterial der Kantone im ABC-Bereich (Art. 12 Abs. 3)“. Vgl. Begründung zu Art. 12.

Kanton BL zusätzlich

Abs. 1 Bst. c: Es werden keine Angaben zur Kostentragung des Zusatzaufwands für die Kantone, die einen ABC-Stützpunkt betreiben, gemacht. Der Zusatzaufwand ist ebenfalls durch den Bund zu tragen (Bundesaufgabe). Formulierungsvorschlag: "das Einsatzmaterial und den Betrieb für interkantonale ABC-Stützpunkte der Kantone […]."

Kanton AG

Es wird davon ausgegangen, dass der Bund die Entschädigungen für die vereinbarten Leistungen der Kantone im Zuständigkeitsbereich des Bundes weiterhin entrichten wird. Art. 26 ist dahingehend zu präzisieren.

Kanton GR

Abs. 1 Bst. c neu formulieren: "das Einsatzmaterial der Kantone im ABC-Bereich (Art. 12 Abs. 3)“. Die Bestrebungen zur Schaffung interkantonaler Stützpunkte werden begrüsst. Die Übernahme der Kosten des Einsatzmaterials im ABC-Bereich durch den Bund soll aber nicht an die Bildung von interkantonalen Stützpunkten gebunden werden.

3. Titel: Zivilschutz

1. Kapitel: Aufgaben

Art. 27

Kanton AG

Abs. 1 Bst. d: Es wird begrüsst, dass die seit 2004 bestehende Lücke im Sanitätswesen geschlossen werden soll. Dies wird einen Kraftakt erfordern. Der Kanton AG allein ist nicht in der Lage, dies umzusetzen, solange kein Leistungsprofil erarbeitet wird. Dies ist Sache des Gesundheitswesens unter der Führung des KSD. Solange kein Leistungsprofil vorliegt, müssen Vorbehalte gegen den Beizug des Zivilschutzes vorgebracht werden. Die personellen, organisatorischen und finanziellen Implikationen dieses Ansatzes können erst beurteilt werden, wenn ein Leistungsprofil vorliegt. Es ist zu berücksichtigen, dass der Zivilschutz allein nie in der Lage sein wird, die sanitätsdienstliche Versorgung der Bevölkerung bei Katastrophen und Notlagen zu gewährleisten. Es wird immer der fachlichen Führung durch qualifiziertes Personal des Gesundheitswesens bedürfen. Bezüglich der sanitätsdienstlichen Anlagen kann die ansonsten unbedenkliche Regelung nicht zum Tragen kommen, wonach der Bund keine Beiträge für Schutzanlagen ausrichtet, die technisch oder personell nicht betrieben werden können.