Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Schutz im erläuternden Bericht. Ein solches Ausbildungsangebot dient auch der Erfüllung von Art. 57 Abs. 2 Bst. b. Deshalb ist folgender Wortlaut aufzunehmen (als Abs. 4): "Es stellt ein Aus- und Weiterbildungsangebot im ABC-Schutz sicher."
Swisscom
Die Durchführung von gemeinsamen Ausbildungen und Übungen wird begrüsst. Es ist jedoch darauf zu achten, dass dafür möglichst wenige Ressourcen benötigt werden und eine Teilnahme angemessen entschädigt wird. Auch sollten sich sämtliche Konzessionsinhaber an solchen Ausbildungen und Übungen beteiligen.
6. Kapitel: Finanzierung
Art. 23 Mobiles Sicherheitsfunksystem
Kanton AG
Abs. 2 Bst. d: Falls gemeint ist, dass die Kantone neu die Kosten für die Anschaffung von Polycom-Funkgeräten für den Zivilschutz auf kantonaler Ebene zu tragen haben, so muss dies mit Blick auf die finanziellen Konsequenzen abgelehnt werden. Bei Stückkosten von rund CHF 1'500 pro Gerät würde es sich um ein Volumen von mindestens CHF 1'100'000 handeln.
Kanton BE
Abs. 5 ist dahingehend anzupassen, dass auch der Bund Mehrkosten, die er aufgrund von Verzögerungen in der Umsetzung oder dem Werterhalt bei den Kantonen oder Dritten verursacht, zu tragen hat. Die Regelungen zur Kostentragung aufgrund von Verzögerungen hat für alle beteiligten Partner gleichermassen zu gelten.
Kanton BL
Abs. 5 ist zu streichen.
Kanton FR
Abs. 3 und 5 neu formulieren: "En accord avec les cantons, le Conseil fédéral définit […]" Das mobile Sicherheitsfunksystem ist ein gemeinsames System von Bund und Kantonen. Von den Mehrkosten, die durch Verzögerungen verursacht werden, sind unter Umständen nicht nur die Kantone, sondern auch die anderen Partner und damit auch der Bund betroffen.
Kanton GE
Abs. 5: Mehrkosten dürfen nur denjenigen Kantonen oder Dritten belastet werden, die sie verursacht haben und nicht grundsätzlich weiterverrechnet werden.
Kanton GL, GR, JU, TI, VS
Abs. 3 neu formulieren: "Der Bundesrat regelt im Einvernehmen mit den Kantonen die Kostentragung […]." Aufgrund der finanziellen Beteiligung der Kantone ist der Entscheid zur Kostentragung im Einvernehmen mit diesen und nicht alleine durch den Bundesrat zu treffen.
Kanton JU, NE, TI, VS zusätzlich
Abs. 5: Gegen diesen Grundsatz ist nichts einzuwenden. Jedoch sind die Kosten auf jene Instanz zu überwälzen, die für die Verzögerung verantwortlich ist (inkl. Bund). Abs. 5 entsprechend anpassen: "Le Conseil fédéral peut prévoir de reporter sur les cantons ou les tiers les surcoûts que des retards dans la mise en œuvre ou le maintien de la valeur ont occasionnés. Les cantons peuvent procéder de même vis-à-vis de la Confédération lorsque