Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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b. le projet pilote est annoncé et validé par la Confédération; […]"

Swisscom

Im erläuternden Bericht zu Abs. 3 wird erwähnt, dass die Kosten für ein Pilotnetz durch die Kantone und die Dritten vorfinanziert werden sollen. Diese Kosten würden dann bei Realisierung des Projekts wieder rückvergütet. Swisscom als "Dritter" könnte die bestehende BORS Core Plattform für ein Pilotnetz zur Verfügung stellen. Die Übernahme von weiteren Kosten wäre jedoch in keinem Fall akzeptabel, insbesondere falls das Projekt nicht realisiert werden sollte.

Im Weiteren wird kein besonderer Nutzen einer eigenen Anbindung an die in Art. 25 erwähnten Systeme gesehen. Der Nutzen scheint einzig auf Seiten des Lageverbunds bzw. des Bundes und der Kantone zu liegen. Daher sind die Investitions- und Betriebskosten auch hauptsächlich von diesen zu tragen.

Axpo, BKW, Swissnuclear

Die "anteilsmässige" Finanzierung der Kommunikationssysteme wird abgelehnt. Grundsätzlich sind Bund und Kantone für den Bevölkerungsschutz verantwortlich und damit auch für die Sicherstellung der Kommunikation. Die KKW-Betreiber haben bereits diverse Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung zu erfüllen und im Ereignisfall alle in der Spezialgesetzgebung definierten Vorkehrungen auf eigene Kosten zu treffen. Eine zusätzliche Zahlungsverpflichtung an die Grundinfrastruktur ist weder angemessen noch begründet. Es werden keine Kriterien genannt, die festlegen, welche Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen sich an der Finanzierung beteiligen müssen und in welchem Umfang. Insofern könnten mit 120 Endanschlüssen bei einer Anschlusspflicht der KKW (und Elektrizitätskonzerne) signifikante Kosten auf die Betreiber zukommen.

Die Einleitung zu Abs. 2 ist daher anzupassen: "Die Kantone und die betroffenen Dritten tragen die Kosten für […]".

Swissgrid

Abs. 2 Bst. anpassen: "den Betrieb, den Unterhalt und den betrieblichen Werterhalt der zentralen Komponenten anteilsmässig gemäss ihrer Nutzung". Die Aufnahme Dritter resp. KI-Betreiberinnen in das BZG wird begrüsst. Dies erfolgt teilweise jedoch ohne ausreichende Berücksichtigung der Eigenheiten Dritter. So verwendet Swissgrid Polycom nur im Ereignisfall, die Kantone und Behörden hingegen auch im Normalbetrieb.

Gemäss Erläuterungen werden KI-Betreiberinnen an die Systeme des Bundes und der Kantone angeschlossen. Daraus ist zu folgern, dass Infrastrukturen der KI-Betreiberinnen in der Regel nicht Teil der zentralen Komponenten sind (sondern eben an diese angeschlossen werden). Swissgrid ist grundsätzlich bereit, die Kosten ihrer Anschlüsse zu tragen. Eine gleiche Entschädigung aller Nutzer für die zentralen Komponenten wird jedoch klar abgelehnt. Aus dem Gesetzestext und den Erläuterungen ist nicht ersichtlich, was unter "anteilsmässig" verstanden wird. Die Entschädigung hat den Nutzen bzw. den Umfang des Servicebezugs zu berücksichtigen. Eine Kostenbeteiligung an den zentralen Komponenten seitens KI-Betreiberinnen ist nur für die tatsächliche Nutzung der Systeme gerechtfertigt.

KKW Gösgen

Die Zuständigkeitsfinanzierung wird in Bezug auf die neuen Systeme nicht konsequent eingehalten. So wird postuliert, auch die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen seien auf Informationen aus dem nationalen Lageverbundsystem angewiesen. Diese Aussage trifft zumindest für das KKG nicht zu. Die Aufgabe eines KKW im Falle eines ausserordentlichen Ereignisses ist die anlagespezifische Störfallbewältigung und die Information darüber an die zuständigen Stellen. Die entsprechenden Systeme und Prozesse sind etabliert. Entsprechend beteiligt sich das KKG auch an den Kosten (insbesondere Polycom). Für weitere Massnahmen wie die Lagedarstellung sind die Führungsorgane und Fachstellen sowie der Bund verantwortlich. Somit haben die Informationen aus einem Lageverbundsystem für die