Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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erreicht werden; aufgrund der vorgesehenen Abschaltung des analogen Sendenetzes betrifft dies auch Menschen in abgelegenen Regionen. Bestimmung ergänzen: "Der Bund trägt die Kosten für das Alarmierungssystem, die Ereignisinformation und das Notfallradio unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen mit Hördefizite oder Mobilitätsbehinderung und der Erreichbarkeit abgelegener Regionen die über kein Digitalnetz verfügen."

Kanton VD

Mit dieser Bestimmung wird die Verantwortung der Kantone für den Unterhalt der dezentralen Komponenten aufgehoben. Jedoch besteht das Risiko, dass die Kantone den engen Kontakt mit den Eigentümern der Gebäude verlieren, auf denen die Sirenen angebracht sind. Dem BABS soll daher die Möglichkeit eingeräumt werden, den Unterhalt der Sirenen an die Kantone zu vergeben, falls sie dies möchten. Ausserdem ist nichts zu den Entschädigungen festgelegt, die jährlich an die Gebäudeeigentümer bezahlt werden. Es ist nicht klar, ob diese Entschädigungen in den Betriebskosten zulasten des BABS enthalten sind oder ob es weiterhin Sache des Kantons ist, die Entschädigung zu bezahlen. Dies sollte im Detail festgelegt werden.

Art. 25 Nationales sicheres Datenverbundsystem, mobiles breitbandiges Sicher-

heitskommunikationssystem und nationales Lageverbundsystem

RK MZF, Kanton BE, BL, GR, LU, NW, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, FKS, SFV, VSBF, AGV

Abs. 3 ist neu zu formulieren: "Der Bundesrat regelt im Einvernehmen mit den Kantonen die Kostentragung […]“. Aufgrund der finanziellen Beteiligung der Kantone ist der Entscheid zur Kostentragung nicht alleine durch den Bundesrat zu treffen.

Kanton AG

Die konkreten Kostenfolgen sind nicht ersichtlich. Solange dies so ist, müssen Vorbehalte angebracht werden. Im Aufgaben- und Finanzplan AG sind Ausgaben von CHF 180'000 pro Jahr geplant. Umfangreiche und kurzfristig anfallende Mehrkosten wären nicht akzeptierbar.

Kanton GE, JU, NE, VS, VD

Um unterschiedliche Auslegungen zu verhindern, sollte definiert werden, was unter "anteilsmässige ("au prorata“) zu verstehen ist.

Kanton VD

Abs. 1 und 2: Die Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen ist nicht klar. Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a stehen im Widerspruch zum erläuternden Bericht. Dort ist festgehalten, dass sich die Kantone lediglich an den Kosten der dezentralen Komponenten zu beteiligen haben, während die Kosten der zentralen Komponenten zulasten des Bundes gehen. Hingegen sind gemäss Gesetzesentwurf die Kosten für den Betrieb, den Unterhalt und den betrieblichen Werterhalt der zentralen Komponenten anteilsmässig von den Kantonen zu tragen.

Abs. 3: Die Kosten allfälliger Pilotprojekte sollen zulasten der Kantone gehen, ausser wenn das System auf gesamtschweizerischer Ebene eingerichtet würde. Dies schafft die Möglichkeit für unterschiedliche, untereinander nicht kompatible kantonale Lösungen. Damit ist ein erhebliches Risiko verbunden.

Falls an dieser Bestimmung festgehalten wird, sollte der Entscheid über die Übernahme der Kosten in Abstimmung mit den Kantonen getroffen werden. Abs. 3 entsprechend präzisieren:

"Le Conseil fédéral règle, en accord avec les cantons, la répartition […]: