Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 67Fedlex · Ergebnisbericht
Kanton BE
In Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. e ist die Aufnahme der "Rettung" als Aufgabe des Zivilschutzes zu prüfen.
Heute übernimmt der Zivilschutz auch Aufgaben im Bereich der Alarmierung der Bevölkerung (z. B. beim Sirenentest). Diese sind in Abs. 1 nicht aufgelistet. Daher ist zu prüfen, ob der Zivilschutz solche Aufgaben künftig noch übernehmen soll; falls ja, ist der Aufgabenkatalog entsprechend zu erweitern.
Art. 27 beschreibt die Aufgaben des Zivilschutzes (Abs. 1) und hält gleichzeitig fest, wofür dieser eingesetzt werden kann (Abs. 2). Abs. 2 beschreibt somit die Einsatzmöglichkeiten und keine Aufgaben, weshalb er nicht unter die Kapitelüberschrift "Aufgaben" passt. Art. 27 ist deshalb in zwei separate Artikel aufzuteilen. Die Aufgaben des Zivilschutzes sind zumindest im erläuternden Bericht im Sinne eines Leistungsprofils detailliert zu umschreiben
Kanton BL
Grossereignisse sind in Art. 2 bei den Aufgaben des Bevölkerungsschutzes nicht aufgeführt. Diesbezüglich besteht eine Differenz. Entweder sind Grossereignisse in Art. 2 aufzunehmen oder in Art. 27 zu streichen
Kanton FR
Es wird vorgeschlagen, den Artikel in zwei Teile aufzuteilen. Art. 27 mit der Überschrift "Missions de la protection civile“ soll den Wortlauft von Abs. 1 enthalten. In Bst. d muss jedoch die sanitätsdienstliche Versorgung gestrichen werden.
Der neue Art. 28 mit der Überschrift "Prestations et interventions de la protection civile“ soll wie folgt lauten:
"La protection civile peut être engagée pour:
a. intervenir en cas de sinistre majeur, de catastrophe, de situation d’urgence ou de conflit
armé ;
b. intervenir pour mettre en œuvre des mesures de prévention ou de réduction des dom-
mages ;
c. fournir des prestations de remise en état après des évènements dommageables ;
d. fournir des prestations en faveur de la collectivité."
Kanton GE
Die Übereinstimmung mit Art. 3 muss überprüft werden. In dieser Bestimmung könnten die Basisleistungen des Zivilschutzes festgelegt werden, die im Minimum von allen Zivilschutzorganisationen erfüllt werden müssen und in allen Kantonen gleich sind.
Es gibt keinen Grund, die Partnerorganisationen des Rettungswesens und des Gesundheitswesens besonders hervorzuheben.
Die Alarmierung der Bevölkerung sollte erwähnt werden, falls man weiterhin Leistungen des Zivilschutzes bei der Alarmierung in Anspruch nehmen möchte, insbesondere bei der Durchführung der Sirenentests.
Die Wiedereinführung der sanitätsdienstlichen Versorgung im Zivilschutz wird abgelehnt, da die Leistungen nicht näher definiert werden (insbesondere Rekrutierung und Aufgaben).
Der Artikel ist in zwei Teile aufzuteilen. Im ersten Artikel mit dem Wortlaut von Abs. 1 sollen die Aufgaben und Aufträge des Zivilschutzes definiert werden. Im zweiten Artikel, basierend auf Abs. 2, sollen die Arten von Dienstleistungen festgehalten werden, mit denen der Zivilschutz seine Aufgaben erfüllt.
Kanton JU, VS, VD (VD andere Haltung zum Sanitätsdienst)