Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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des surcoûts ont été engendrés en raison de retards dans la mise en œuvre ou le maintien des systèmes de compétences fédérales."

Kanton SH

Abs. 1 Bst. c: Der Bund soll auch die Kosten für die Bereitstellung der Endgeräte für die Führungsstäbe in den Kantonen und den Zivilschutz tragen. Gemäss bisheriger Praxis trägt das BABS die Kosten für die Endgeräte des Zivilschutzes. Die Unterscheidung der Einsatzelemente zwischen Zivilschutz und zivilem Führungsstab ist aber kaum mehr möglich, da die Führungsunterstützung ein wichtiger Bestandteil des Führungsstabes ist. Dieser Entwicklung ist Rechnung zu tragen.

Abs. 3 neu formulieren: "Der Bundesrat regelt im Einvernehmen mit den Kantonen die Kostentragung […]." Aufgrund der finanziellen Beteiligung der Kantone ist der Entscheid zur Kostentragung im Einvernehmen mit diesen und nicht alleine durch den Bundesrat zu treffen.

Kanton VD

Der Artikel enthält Doppelspurigkeiten mit Art. 18-21; sie sind aufeinander abzustimmen.

Abs. 3: Die Kantone müssen einbezogen werden: "Avec l’accord des cantons, le Conseil fédéral définit […]".

Abs. 5: Die Bestimmung zur Übernahme von Mehrkosten aufgrund von Verzögerungen muss für alle beteiligten Partner gelten, d. h. auch für den Bund. Abs. 5 entsprechend anpassen: "Le Conseil fédéral peut prévoir de reporter sur les cantons ou les tiers les surcoûts des retards causés par ceux-ci dans la mise en œuvre ou le maintien de la valeur. Les cantons peuvent procéder de même vis-à-vis de la Confédération lorsque des surcoûts ont été engendrés en raison de retards dans la mise en œuvre ou le maintien des systèmes de compétences fédérales."

Post

Die von den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen zu tragenden Aufwendungen für die ihnen auferlegten Leistungen sind zu konkretisieren. Ansonsten kann das Ausmass der Kosten nicht abgeschätzt werden. Denkbar wären dabei eine maximale Quote der eigenen Beteiligung (Kostendach) oder auch eine finanzielle Mitbeteiligung des Bundes. Die finanzielle Abgeltung bedarf zwingend einer verbindlichen Regelung, die sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützt. Eine solche Grundlage besteht höchstens in Art. 12 Postgesetz, wogegen weder aus dem BZG-Entwurf noch aus den zugrundeliegenden Gesetzeserlassen eine solche ersichtlich ist. Es sind klare Abgeltungsregeln nötig, falls die Post weitere Aufgaben übernehmen muss. (Betrifft auch Art. 26 Abs. 1, v. a. Bst. d)

Art. 24 Alarmierungssystem, Ereignisinformation und Notfallradio

RK MZF, Kanton BL, GL, JU, NE, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG

Es ist unklar, wer für welche Aufgabe zuständig ist. Im erläuternden Bericht sind die Aufgaben des Bundes und der Kantone genauer zu umschreiben. Ebenso ist die Entschädigung der Kantone für ihre Aufwendungen (erbrachte Leistung) festzulegen und zu beschreiben.

Kanton LU

Abs. 1: Es wird beantragt, dass die Kantone für die Beschaffung der Sirenen zuständig bleiben sollen. Dadurch können Synergien genutzt werden.

Kanton TI

Im Ereignisfall ist es wichtig, dass auch Personen mit Hördefizite oder Mobilitätsbehinderung