Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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30 regelt bloss die Dauer der Schutzdienstpflicht für schutzdienstpflichtige Personen und gilt somit nicht für Auslandschweizer, die nicht mehr schutzdienstpflichtig sind. Daher besteht die Gefahr, dass der Zivilschutz auf qualifizierte Personen, die aus dem Ausland in die Schweiz zurückkehren, nicht zurückgreifen kann. Es ist eine Regelung entsprechend Art. 4 MG zu treffen, wonach Auslandschweizer zwar von der Dienstpflicht befreit sind, jedoch weiterhin Pflichten ausser Dienst (darunter die Meldepflicht) zu erfüllen haben.

Kanton BE

Bst. b und c sind dahingehend anzupassen, dass militärdienstpflichtige Personen erst dann nicht mehr schutzdienstpflichtig werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Armee bereits mehr als 75 Prozent ihrer gesamten Militärdienstpflicht geleistet haben. Bei Zivildienst leistenden Personen ist dabei von der anderthalbfachen Dienstleistungsdauer auszugehen. Falls diesem Antrag nicht entsprochen wird, ist der erläuternde Bericht insbesondere zu Bst. b und c zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Gemäss erläuterndem Bericht zu Bst. b gilt die Rekrutenschule als absolviert, wenn sie bestanden wurde (d. h. mindestens 80 Prozent der vollen Dauer müssen geleistet werden). Laut Gesetzestext und erläuterndem Bericht zu Bst. c muss ein Schweizer, der Zivildienst leistet oder aus dem Militärdienst in den Zivildienst wechselt, mindestens so viele Diensttage, wie eine Rekrutenschule dauert, geleistet haben, um von der Schutzdienstpflicht befreit zu werden. Die in Bst. b erwähnte 80 Prozent-Regel scheint hier keine Anwendung zu finden, was grundsätzlich zu begrüssen ist. Da der Zivildienst anderthalbmal so lange dauert wie der Militärdienst läge es auf der Hand, wenn Personen, die in den Zivildienst wechseln, erst nach dem Leisten der anderthalbfachen Dauer der Rekrutenschule (oder falls die 80 Prozent-Regel doch Anwendung finden soll, von 80 Prozent der anderthalbfachen Dauer der Rekrutenschule) von der Schutzdienstpflicht befreit würde. Eine entsprechende Änderung ist zu prüfen.

Kanton GE

Bst. b und c: Es muss eine bestimmte Anzahl Diensttage festgelegt werden, um Unklarheiten zu vermeiden.

Bst. d: Statt von Wohnsitz im Ausland sollte von Auslandurlaub gesprochen werden. Berücksichtigt werden müssen auch schutzdienstpflichtige Personen mit Grenzgängerstatus. Im Kanton Genf gibt es eine grosse Zahl von Personen, die ihren Wohnsitz in Frankreich haben und ihre Dienstpflicht in der Schweiz erfüllen. Dies wäre aufgrund der vorliegenden Formulierung nicht mehr möglich. Die von Bst. d betroffenen Personen würden nicht mehr der Meldepflicht unterstehen.

Kanton LU, SH

Da der Zivildienst anderthalbmal so lange dauert wie der Militärdienst sollte eine Person, die in den Zivildienst gewechselt hat, erst nach dem Leisten der anderthalbfachen Dauer der Rekrutenschule von der Schutzdienstpflicht befreit werden. Eine entsprechende Änderung ist zu prüfen.

Kanton TI

Bst. c: Aufgrund der unterschiedlichen Dauer der Rekrutenschulen und um Fehlinterpretationen zu vermeiden, sollte eine genaue Anzahl Tage definiert werden: "mindestens 100 Tage Militärdienst oder 150 Tage Zivildienst geleistet haben".

Kanton VD

Bst. b und c sind redundant und können zusammengefasst werden.

Es stellt sich die Frage, wie die Meldungen auf administrativer Ebene erfolgen. Wer meldet den Kantonen die Personen, welche die Rekrutenschule nicht absolviert haben und die nicht mindestens so viele Diensttage geleistet haben, wie eine Rekrutenschule dauert? Was den