Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 74Fedlex · Ergebnisbericht

Abs. 8 Bst. d: Die Massnahme wird nicht ausreichen, um einen zusätzlichen Bestand von 30'000 Personen zu generieren. Es sind deshalb zusätzliche Massnahmen festzulegen (Ausweitung auf 8 Jahre).

Kanton SH

Abs. 1: Es ist die in Art. 49 Abs.1 MG verwendete Formulierung zu übernehmen. Demnach ist die Schutzdienstpflicht zwischen dem Beginn des 19. Altersjahres und dem Ende des 36. Altersjahres zu erfüllen (Abs. 1). Die übrigen Absätze (insbesondere Abs. 3, 5 und 8) sowie Art. 52 Abs. 1 sind analog anzupassen.

Abs. 5 ist anzupassen: "Für Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere […]." Auch Unteroffizieren sollen bis 40 dienstpflichtig bleiben. Dadurch kann trotz dem erwarteten Wegfall vieler Dienstleistender die Führung sichergestellt werden.

Kanton TI

Um den Beginn der Schutzdienstpflicht und der Berechnung der 12 Jahre Schutzdienstdauer genau bestimmen zu können, sollte festgelegt werden, wann die Grundausbildung als absolviert gilt (analog Armee: mindestens 80 Prozent der Gesamtdauer geleistet, Qualifikation mindestens "genügend").

Kanton UR

Abs. 3: Im Zusammenhang mit Art. 52 ist in der Verordnung zu klären, wann eine Grundausbildung als absolviert gilt und wann die Schutzdienstpflicht beginnt.

Kanton VD

Abs. 3: Es ist nicht klar, zu welchem Zeitpunkt eine Grundausbildung als abgeschlossen gilt. Gilt die Grundausbildung analog der Rekrutenschule gemäss Art. 28 Bst. b als abgeschlossen, wenn mindestens 80 Prozent der vollen Dauer geleistet und mindestens eine genügende Qualifikation erreicht wurde? Ausserdem besteht für eine Person, die mit der Grundausbildung beginnt, noch keine Schutzdienstpflicht. Dies führt zu Unklarheiten. Der Gesetzestext muss genauer formuliert werden und die Ausführungen im erläuternden Bericht sind entsprechend anzupassen.

Abs. 4 und 5: Die Anpassungen für höhere Unteroffiziere und Offiziere werden begrüsst. Doch für Unteroffiziere sollte ebenfalls eine Bestimmung vorgesehen werden, die von der Vorgabe von 245 Diensttagen abweicht, z. B. eine Erhöhung auf 300 Diensttage.

Abs. 8 Bst. c: Aus Bst. c resultiert eine Ungleichbehandlung zwischen Kantonen, die im Zivilschutz sehr aktiv sind und solchen, die sich weniger stark engagieren. Es besteht die Gefahr einer Dienstpflicht nach Belieben mit beträchtlichen Unterschieden zwischen den Kantonen. Im letzten Satz ist "réglementaires“ durch "nécessaires“ zu ersetzen.

Kanton ZH

Die vorgesehene Regelung, wonach die Dauer der Schutzdienstpflicht von Zivilschutzangehörigen einschliesslich Unteroffiziere auf zwölf Jahre begrenzt wird, wird abgelehnt. Unteroffiziere als Führer einer Gruppe sind tragende Säulen im Führungssystem des Zivilschutzes und werden deshalb zwingend gleich lang wie die anderen Kader benötigt. Zudem wird es schwieriger sein, Unteroffiziere für eine Ausbildung zum höheren Unteroffizier oder Offizier zu gewinnen, weil der Unterschied bei der Schutzdienstpflichtdauer zu gross ist. Das Ende der Dienstpflicht für Kader des Zivilschutzes ist deshalb allgemein auf das 40. Altersjahr festzusetzen.

GLP

Eine Wiederunterstellung in den Schutzdienst von Personen, die bereits ihre Dienstpflicht erfüllt haben und entlassen wurden, ist nicht die richtige Lösung. Aus der Dienstpflicht entlassene Personen sind in der Regel nicht mehr ausgerüstet und haben mit dem Dienst auch