Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Beginn des 19. Altersjahres) absolvieren. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für Schutzdienstleiste eine andere Regelung gelten soll.
Abs. 4: Der Artikel enthält zwei unterschiedliche Regelungen zum Ende der Schutzdienstpflicht, sagt jedoch nichts darüber aus, ob eine Regelung der anderen vorgeht und was geschieht, wenn die 245 Diensttage vor Ende der Zwölfjahresperiode geleistet worden sind. Die entsprechende Information findet sich erst im erläuternden Bericht. Es ist zu prüfen, ob diese Regelung ins Gesetz zu übernehmen ist (Abs. 4 geht als Spezialbestimmung Abs. 2 vor).
Abs. 8: Eine Verlängerung der Dauer der Schutzdienstpflicht macht nur Sinn, wenn gleichzeitig auch das Diensttagemaximum angehoben wird. Andernfalls wird es Schutzdienstleistende geben, die bereits 245 Diensttage geleistet haben und daher trotz verlängerter Schutzdienstpflicht nicht mehr eingesetzt werden können.
In der französischen Fassung ist Abs. 8 Bst. c dem deutschen Wortlaut anzupassen: "[…] et que cela mette en danger les effectifs nécessaires des organisations de protection civile."
RK MZF, Kanton BL, NE, SO, SZ, TG, ZG
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 4: Im erläuternden Bericht ist festzuhalten, dass für Schutzdienstpflichtige mit speziellem Fachwissen, die gemäss Art. 35 Abs. 4 von den Kantonen dem Bund zur Verfügung gestellt werden, ein höheres Eintrittsalter (z. B. 30 Jahre) zu prüfen ist. Es geht insbesondere um Personen mit speziellem Fachwissen oder passender Ausbildung für Aufgaben im Bereich des ABC-Schutzes, die als Fachspezialisten eingesetzt werden könnten. Der Eintritt in den Zivilschutz erfolgt mit spätestens 25 Jahren, also noch bevor solche Spezialisten in der Regel ihre zivile Ausbildung abgeschlossen haben. Hierbei wäre eine ähnliche Sonderbestimmung wie unter Art. 52 Abs. 4 oder 5 denkbar.
Kanton FR
Abs. 8 Bst c: Der Begriff "effectifs réglementaires“ (reglementarische Bestände) muss durch den Begriff "effectifs nécessaires“ (notwendige Bestände) ersetzt werden.
Kanton GE
Abs. 3: Es muss näher ausgeführt werden, zu welchem Zeitpunkt die Schutzdienstpflicht beginnt: Jahresanfang? Beginn oder Ende der Grundausbildung?
Da zwei Arten für die Erfüllung der Dienstpflicht vorgesehen sind (12 Dienstjahre oder 245 Diensttage), muss präzisiert werden, was für eine Person gilt, die ihre 245 Diensttage vor dem zwölften Jahr ihrer Dienstpflicht geleistet hat.
Abs. 8 Bst. c: Wie in der deutschen Fassung ("notwendig") ist der Begriff "effectifs nécessaires" statt "effectifs réglementaires" zu verwenden.
Kanton GR
Mit der angestrebten Reduktion der Dauer der Schutzdienstpflicht von Zivilschutzangehörigen inkl. Unteroffiziere auf 12 Jahre kann die personelle Alimentierung des Kaders des Bündner Zivilschutzes, insbesondere in den romanisch- und italienischsprachigen Regionen, nicht mehr gewährleistet werden. Die Dauer der Dienstpflicht für Unteroffiziere ist gleich festzulegen, wie jene der höheren Unteroffiziere und Offiziere. Die Dauer der Dienstpflicht ist auf das erfüllte 40. Altersjahr festzusetzen.
Kanton OW
Abs. 8 Bst. a: Die Annahme, dass 6'000 Personen pro Jahr für den Zivilschutz rekrutiert werden können, ist heute schon nicht realistisch. Fällt die Zahl unter 5'200, können die 72'000 Personen auch mit einer Schutzdienstpflichtdauer von 14 Jahren nicht erreicht werden. Die Zahl ist deshalb der Realität anzupassen und für die Folgeplanung zur berücksichtigen.