Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 75Fedlex · Ergebnisbericht

gedanklich abgeschlossen. Da kein Anspruch besteht, alle Diensttage effektiv zu leisten, und dies ohne Katastrophen auch nicht für alle möglich ist, erreichen viele Dienstpflichtige mit Ende des Dienstalters ihre Solldiensttage nicht. Daher ist eine Einteilung in die Reserve nach Erreichen des Dienstalters sinnvoller.

Anträge:

Abs. 8 Bst. b streichen

Abs. 8 Bst. a und c in einen neuen Abs. 9 verschieben

Abs. 8 neu formulieren: "Angehörige des Zivilschutzes, die am Ende der Schutzdienstpflicht die notwendigen Diensttage noch nicht erreicht haben, werden für maximal 5 Jahre in die Reserve eingeteilt und können bei Bedarf aufgeboten werden, bis die Diensttage erfüllt sind."

SP

Im Not- oder Katastrophenfall ist eine Schutzdienstpflicht von maximal 245 Dienstagen gerechtfertigt. In der normalen Lage ist diese Dauer aber viel zu hoch angesetzt. Im Moment leisten nur 40 Prozent der Schutzdienstpflichtigen überhaupt Dienst. Die maximale Dauer der Schutzdienstpflicht in der normalen Lage soll sich am Ausbildungsbedarf messen: Einführungskurs 10-19 Tage, Zusatzausbildungen höchstens 19 Tage, ein oder mehrere WK von 3-21 Tagen. Dies ergibt in der normalen Lage eine maximale Dauer der Schutzdienstpflicht von 42 Tagen. Für Durchdiener ist eine leicht verlängerte Schutzdienstpflicht von 60 Tagen vorzusehen.

Abs. 4: "Sie ist nach insgesamt 42 geleisteten Diensttagen erfüllt. Es besteht kein Anspruch darauf, insgesamt 42 Diensttage zu leisten. Für Einsätze nach Artikel 27 Absatz 1 kann sie auf höchstens 245 Diensttage verlängert werden."

Abs. 6: "Für Durchdiener (Art. 31) dauert die Schutzdienstpflicht 60 Tage."

Städteverband

Mit der Festlegung der für die Erfüllung der Dienstpflicht zu leistenden Anzahl Diensttage besteht kein Grund, die Dauer in welcher diese zu leisten sind, zusätzlich einzuschränken. Abs. 1 daher ändern: "[…] und dem Ende des Jahres in dem sie 40 Jahre alt werden, zu erfüllen."

Abs. 2 anpassen: "Sie dauert mindestens zwölf Jahre."

Abs. 4: 245 Diensttage sind für das oberste Kader (ab Kp Kdt) zu knapp bemessen.

Abs. 7: Neben dem Katastropheneinsatz auch die Notlage erwähnen.

Abs. 8: Es ist zu prüfen, ob bei Nichterreichen der Sollbestände die Schutzdienstpflicht auf die Schweizer Frauen ausgedehnt werden soll.

SZSV, BZSV

Abs. 1: Im Sinne einer Gleichstellung aller Schutzdienstpflichtigen ist die Dauer der Dienstpflicht zu vereinheitlichen. Die Obergrenze des Dienstalters soll einheitlich auf das 40. Altersjahr festgelegt werden. Sollte die Obergrenze bei 36 belassen werden, so sind in Bezug auf die Kadersituation zwingend Übergangsbestimmungen zu erlassen.

Abs. 2 anpassen: "Sie dauert mindestens zwölf Jahre."

Abs. 5: Die Dauer der Schutzdienstpflicht sollte nicht nur für höhere Unteroffiziere und Offiziere, sondern für das gesamte Kader auf 40 Jahre festgelegt werden.

Abs. 7: Neben dem Katastropheneinsatz auch die Notlage erwähnen.

Abs. 8 Bst. a: Falls die Anträge zu Abs. 1 und 2 übernommen werden, kann Bst. a ersatzlos gestrichen werden.