Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Zivildienst betrifft: Ist eine Altersgrenze vorgesehen, bis zu der mindestens so viele Diensttage geleistet werden müssen, wie eine Rekrutenschule dauert?
KomABC
Angesichts der zunehmenden Schwierigkeit, genügend taugliche Personen für Milizorganisationen zu rekrutieren, sollte der Umgang mit Personen, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, geändert werden. Neu soll jeder Fall individuell beurteilt und eine Berechnung vorgenommen werden, ob und wie viele Tage schutzdiensttaugliche Personen, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, im Zivilschutz weiter zu leisten haben. Ferner wird vorgeschlagen, solchen Personen einen Ersatzdienst in Milizformationen der Feuerwehr (inkl. ABC-Wehr) anzubieten. Auch hier soll eine Umrechnung der minimal zu leistenden Tage vorgenommen werden. Mit diesen Massnahmen sollen Zivilschutz und Feuerwehr (inkl. ABC-Wehr) mit Milizpersonal gestärkt werden.
Frick Gotthard, Bottmingen
Von Kriegs- oder Katastrophenfällen ist die gesamt Bevölkerung betroffen. Es sollten deshalb auch Frauen im Zivilschutz eine Ausbildung und mindestens einige Dienste leisten.
Gruppe GIARDINO für eine starke Miliz-Armee
Im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau wird beantragt, die Schutzdienstpflicht auch auf Frauen auszuweiten. Dadurch können auch die Bestände langfristig gesichert werden.
Art. 29 Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern
Kanton NW
Im erläuternden Bericht ist zu definieren, welche Behörden unter kommunale Exekutiven fallen. Fallen z. B. kommunale Behörden wie Kirch- und Kapellgemeinden oder Genossenkorporationen auch darunter?
Art. 30 Dauer
RK MZF, Kanton BE, BL, NW, SH, SO, SZ, TG, ZG
Abs. 3: Für die Festlegung des Beginns der Schutzdienstpflicht ist massgebend, wann die Grundausbildung als absolviert gilt. Der erläuternde Bericht zu Art. 28 Bst. b erwähnt, dass eine RS als absolviert gilt, wenn 80 Prozent der Dauer geleistet und eine genügende Qualifikation erreicht worden ist. Dies bedeutet, dass auch die Grundausbildung erst zwischen dem 8. und dem 16. Tag (bei einer Dauer von 10-19 Tagen) als absolviert gilt. Die Schutzdienstpflicht würde demnach ab diesem Tag zu laufen beginnen. Personen, die in die Grundausbildung eintreten, sind folglich bis zu diesem Zeitpunkt nicht schutzdienstpflichtig. Es ist unklar, ob die ersten Tage der Grundausbildung an die Schutzdienstpflicht angerechnet werden, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht begonnen hat. Der Gesetzestext ist daher präziser zu formulieren und die Ausführungen im erläuternden Bericht sind anzupassen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst a MG).
Kanton BE zusätzlich
Abs. 1: Es ist die in Art. 49 Abs. 1 MG verwendete Formulierung zu übernehmen. Demnach ist die Schutzdienstpflicht zwischen dem Beginn des 19. und dem Ende des 36. Altersjahres zu erfüllen. Die übrigen Absätze (insb. 3, 5, 8) sowie Art. 52 Abs. 1 sind analog anzupassen. Militärdienstleistende können die Rekrutenschule bereits nach dem 18. Geburtstag (d.h. mit