Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 42 Seiten
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1.4.2.7 Zuständige Behörden und Meldestellen auf EU- Ebene
Die zuständigen Behörden und Meldestellen der EU-Mitgliedsstaaten sind bei unterschiedlichen Behörden angegliedert. Die zuständige Behörde kann den verschiedensten Verwaltungseinheiten zugeordnet sein, während die nationalen Meldestellen meist bei polizeilichen Behörden angegliedert sind. Die Kompetenzen der jeweiligen Behörden variieren von Land zu Land. Meist ist es die zuständige Behörde welche ein Land im SCP vertritt. Die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Meldestelle eines Landes erfolgt länderspezifisch und in unterschiedlichem Ausmass. Dies kann unter Umständen problematisch sein, wenn z.B. die zuständige Behörde nicht über die Arbeit der Meldestelle informiert ist (fehlende Praxisnähe).
Derzeit gibt es keinen grenzübergreifenden Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden oder Meldestellen. Dringliche Meldungen erfolgen entweder über klassische Kanäle oder bilateral, aufgrund persönlicher Kontakte. Eine Vernetzung bzw. eine Plattform zu diesem Zweck stehen aktuell zur Diskussion.
1.5 Umsetzung
1.5.1 Bund
Fedpol wertet die registrierten Transaktionen aus, entscheidet über die Erteilung, Verweigerung und den Entzug von Erwerbsbewilligungen und nimmt Verdachtsmeldungen entgegen. Es trifft die notwendigen Massnahmen. Auch ist es dafür zuständig, die Einhaltung des Bundesgesetzes seitens der Wirtschaftsakteure (Verkaufsstellen) zu kontrollieren.
Es obliegt fedpol zudem, die Beteiligten für die Gefahr des Missbrauchs von Vorläuferstoffen zu sensibilisieren.
Ferner verfolgt fedpol Verstösse gegen das Bundesgesetz im Verwaltungsstrafverfahren.
1.5.2 Wirtschaftsakteure
Wer Vorläuferstoffe auf dem Markt bereitstellt, ist verpflichtet, die betreffenden Produkte mit dem vorgesehenen Hinweis zu kennzeichnen (Produkte-Etikettierung).
Wer Vorläuferstoffe an Privatpersonen abgibt, muss die Transaktion registrieren und gegebenenfalls prüfen, ob die Privatperson über eine Genehmigung verfügt.
1.5.3 Kantone
Für die Kontrollen bei den Verkaufsstellen können kantonale Behörden beigezogen werden.