Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 42 Seiten

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Art. 33 Übergangsbestimmungen

Private Verwenderinnen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits über Vorläuferstoffe nach Artikel 3 mit den Zugangsstufen „registrierungspflichtiger Zugang“ oder „registrierungs- und bewilligungspflichtiger Zugang“ verfügen, dürfen diese weiterhin in ihrem Besitz haben. Besteht die Gefahr einer unrechtmässigen Verwendung, muss fedpol aber die Möglichkeit haben, auch solche Stoffe einzuziehen.

Art. 34 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in einem Anhang geregelt. Darunter fallen die nachfolgend erwähnten Änderungen.

1. SprstG

Das SprstG erfährt verschiedene formelle Änderungen ohne materielle Tragweite:

– Im Langtitel des SprstG werden die Begriffe „explosionsgefährliche Stoffe“

bzw. „substances explosibles“ verwendet. Das neue Bundesgesetz verwendet den Begriff „substances explosibles“ nunmehr ebenfalls. Der Klarheit halber soll der bisherige Langtitel des SprstG daher abgeschafft und dieses Gesetz stets mit dem bisherigen Kurztitel „Sprengstoffgesetz“ bzw. „Loi sur les explosifs“ bezeichnet werden.

– Im Ingress wird neu auf die Bestimmungen der neuen Bundesverfassung Bezug

genommen.

– Die Ausnahmen vom Sprengstoff-Begriff nach Art. 5 Abs. 2 SprstG werden neu

ausdrücklich auf die Sprengstoffe „im Sinne dieses Gesetzes“ begrenzt. Dies, weil der Begriff des Sprengstoffs in den Artikeln 224 bis 226 StGB weiter verstanden wird als im SprstG.

– Bei Art. 5 Abs. 2 Bst. c SprstG wird die Formulierung „und in den Handel

gebracht“ gestrichen. Stattdessen wird in Art. 1 Abs. 1 SprstG darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes auf Sprengmittel beschränkt ist, die auf dem Markt bereitgestellt werden. Als auf dem Markt bereit gestellt gilt das Sprengmittel dabei, sobald es über die Grenze in die Schweiz verbracht wurde oder beim inländischen Hersteller die Rampe verlassen hat. Zudem ist das SprstG auch auf Erzeugnisse anwendbar, die von einem professionellen Verwender zum Eigengebrauch hergestellt werden.

– Der Begriff des „Verkehrs“ mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenstän-

den wird durch den Begriff „Umgang“ ersetzt. Dieser Begriff fasst die verschiedenen Handlungen, die bisher unter dem Begriff „Verkehr“ zusammengefasst wurden, zutreffender wieder (vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 SprstG).

– Art. 8a und Art. 33 Abs. 3 SprstG sind an die aktuelle Terminologie anzupassen,

indem statt des Ausdrucks „in Verkehr gebracht“ der Ausdruck „auf dem Markt bereitgestellt“ verwendet wird (vgl. dazu Art. 1a Abs. 1 Bst. e und ebis der Sprengstoffverordnung vom 27. November 200031).

31 SR 941.411