Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 42 Seiten
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zuheben, können er bzw. seine schuldigen Organe wie der Täter selbst bestraft werden (Art. 6 Abs. 2 und 3 VstrR).
– Die strafbaren Handlungen werden von fedpol verfolgt. Dieses kann die Polizei
der Kantone und Gemeinden zur Unterstützung beiziehen (vgl. dazu Art. 19 und 20 VStrR). Es ist grundsätzlich auch für die Beurteilung der strafbaren Handlungen zuständig. Hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe für gegeben, so sind die kantonalen Gerichte zuständig. Im Übrigen findet eine Beurteilung durch diese Gerichte statt, wenn die betroffene Person dies verlangt (vgl. dazu Art. 21 und Art. 22 VStrR). Der Bundesrat kann die Strafsache in beiden Fällen auch ans Bundesstrafgericht überweisen (vgl. Art. 21 Abs. 3 VStrR). Ferner kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen während der Untersuchung ergriffene Zwangsmassnahmen Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 26 Abs. 1 VStrR).
Stellt fedpol fest, dass auch wegen Verdachts auf Straftaten nach Art. 224 bis 226 StGB zu ermitteln ist (z.B. aufgrund von Hinweisen auf einen terroristischen Hintergrund), kann es das von ihm geführte Verwaltungsstrafverfahren nicht auf diese Straftatbestände ausdehnen. Für diese ist gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Bst. d der Strafprozessordnung28 vielmehr Bundesgerichtsbarkeit gegeben. Die Strafverfolgung ist in diesem Fall in der Hand der Bundesanwaltschaft zu vereinen.
Zwar sieht Art. 20 Abs. 3 VStrR die Möglichkeit einer solchen Vereinigung bereits vor. Diese muss jedoch vom übergeordneten Departement angeordnet werden und setzt die Zustimmung der betroffenen Strafverfolgungsbehörde voraus. In Absatz 2 der vorliegenden Bestimmung wird daher klargestellt, dass eine Vereinigung in der Hand der Bundesanwaltschaft im soeben erwähnten Fall zwingend ist. Auf eine Anordnung durch das EJPD und das Einholen einer Zustimmung der Bundesanwaltschaft kann entsprechend verzichtet werden.
Art. 32 Verfolgung und Beurteilung durch die Eidgenössische
Zollverwaltung
Im Fall einer unerlaubten Einfuhr im Sinn von Artikel 27 dürfte oftmals auch eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200529 (ZG) oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200930 (MWSTG) gegeben sein. Es gilt zu vermeiden, dass in solchen Fällen eine parallele Strafverfolgung einerseits durch fedpol und andererseits durch die Eidgenössische Zollverwaltung erfolgt. Daher soll die Eidgenössische Zollverwaltung nicht nur die Widerhandlungen nach dem ZG und dem MWSTG, sondern auch die gleichzeitig festgestellten Widerhandlungen nach Artikel 27 verfolgen und beurteilen. Dabei kommt ebenfalls das VStrR zur Anwendung.
Da fedpol über besonderes Know How im Bereich der Vorläuferstoffe verfügt und sämtliche Informationen bei ihm zusammenlaufen sollen, hat die Eidgenössische Zollverwaltung fedpol über sämtliche Verfahren zu informieren.
28 SR 312.0
29 SR 631.0
30 SR 641.20