Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

– Art. 9 SprstG regelt unter anderem die Herstellung von Sprengmitteln und

Schiesspulver. Die Bestimmungen des neuen Bundesgesetzes, wonach private Verwenderinnen keine explosionsfähigen Stoffe herstellen dürfen, sollen dabei ausdrücklich vorbehalten werden. Zwar fällt die private (hobbymässige) Herstellung von Sprengstoffen nicht in den Anwendungsbereich des SprstG (vgl. Ziffer 1.1.3.2). Private Verwenderinnen können daher keine Bewilligung nach Art. 9 Abs. 1 SprstG beantragen und würden im Übrigen auch die Anforderungen von Art. 8a SprstG nicht erfüllen. An sich könnte daher auf den erwähnten Vorbehalt verichtet werden im SprstG verzichtet werden. Dieser soll indes auch die Funktion eines deklaratorischen Verweises erfüllen: Eine private Verwenderin, die sich im SprstG kundig macht, soll darauf hingewiesen werden, dass das neue Bundesgesetz für private Verwenderinnen ein Verbot der Herstellung von explosionsfähigen Stoffen enthält.

Eine materielle Änderung erfolgt mit dem neuen Artikel 14a SprstG: Sind bei einer Person Hinderungsgründe im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 des vorliegenden Entwurfs gegeben, müssen die Bewilligung zur Herstellung oder Einfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver, der Erwerbsschein für Sprengmittel und der Ausweis zur Zündung von Sprengladungen verweigert werden können. Werden solche Bewilligungen einer juristischen Person erteilt, so können die Hinderungsgründe für deren (faktische) Organe geprüft werden.

2. Bundesgesetze betreffend verschiedene Informationssysteme

Die Bestimmungen betreffend die in Artikel 15 Absatz 1 erwähnten Informationssysteme sind dahingehend anzupassen, dass fedpol direkt auf die Informationssysteme zugreifen kann.

Was das Strafregister betrifft, ist der Zugang derzeit in den Artikeln 365 ff. StGB geregelt. Am 17. Juni 2016 hat das Parlament das Strafregistergesetz (StReG)32 verabschiedet, das die Aufhebung dieser Bestimmungen des StGB vorsieht33. Das Inkrafttreten des StReG ist jedoch noch nicht bestimmt worden. Es ist daher angezeigt, sowohl das StGB als auch das StReG zu ändern, um fedpol die notwendigen Zugriffsrechte zu verschaffen und deren Weiterbestehen bei Inkrafttreten des StReG sicherzustellen.

32 BBl 2016 4871

33 BBl 2016 4871, 4916, Anhang 1, Ziffer 3