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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Vernehmlassung

11 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Wein-

verordnung, SR 916.140)

11.1 Ausgangslage

Sämtliche in der Schweiz produzierten und zur Weingewinnung bestimmten Trauben unterstehen vor deren Pressung der Weinlesekontrolle. Sie liegt in der Verantwortung der Kantone und erlaubt es, die Einhaltung der Produktionsanforderungen und die Rückverfolgbarkeit des Traubenguts zu überprüfen. Traubenlose, welche die je Weinklasse festgelegten Produktionsanforderungen nicht erfüllen, werden im Anschluss an die kantonale Kontrolle durch die Einkellerungsbetriebe in die nächst tiefere Klasse deklassiert.

Die nachgelagerte Weinhandelskontrolle überwacht die Einhaltung der weinhandelsspezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz der weinspezifischen Bezeichnungen und Kennzeichnungen. Jedes Unternehmen, das im Weinhandel tätig ist (Behandlung, An- und Verkauf, Lagerung von Weinbauprodukten), ist kontrollpflichtig. Die Stiftung Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK) ist mit der Durchführung der Kontrolle betraut. Die SWK kontrolliert alle Importeure sowie sämtliche Handelsbetriebe mit Weinbauprodukten. Sie kann zudem Traubenproduzentinnen und -produzenten kontrollieren, welche ausschliesslich ihre eigene Ernte verarbeiten (Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer). Die SWK kontrolliert ungefähr 3500 Betriebe, davon knapp 200 Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer. Die Kantone haben die Möglichkeit, eine kantonale gleichwertige Kontrollste als Alternative anzubieten. Dieser dürfen jedoch nur die Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer unterstellt werden. Fünf solcher gleichwertiger kantonaler Kontrollen wurden zwischen 2002 und 2005 vom BLW anerkannt.

Unregelmässigkeiten, die von den Weinhandelskontrollorganen festgestellt werden, werden den zuständigen Kantons- oder Bundesbehörden gemeldet (grundsätzlich die kantonalen Lebensmittelinspektorate, die kantonalen Staatsanwaltschaften oder das BLW), die die jeweils nötigen Massnahmen treffen. Im Jahr 2013 wurden mehrere die Weingesetzgebung betreffende Anzeigen und Verstösse von den Medien aufgenommen – einige dieser Fälle waren schwerwiegend und wurden vor 2013 gemeldet. Die Medien hatten insbesondere die Wirksamkeit der Kontrollen und die Behandlung von Meldungen von Verstössen kritisiert. Das BLW handelte, indem es das System der Weinkontrollen in seinem Bericht vom 23. März 2016 umfassend analysierte und Empfehlungen zu dessen Verbesserung aussprach. In der Folge wurden konkrete Massnahmen ausgearbeitet. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung sollen die Voraussetzungen zur Umsetzung dieser Massnahmen geschaffen werden.

11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Im Bereich der Weinlesekontrolle bezweckt die vorgeschlagene Verordnungsänderung

 den elektronischen Abgleich zwischen den ausgestellten Bescheinigungen und den eingekellerten

Traubenlieferungen vorzuschreiben;

 einen einheitlicheren Vollzug bei der Überwachung der betrieblichen Eigenkontrolle (Risikoana-

lyse, Inspektionen vor Ort) sicherzustellen;

 die elektronische Übermittlung der Ergebnisse der Weinlesekontrolle (Kellerblatt) an das Organ

der Weinhandelskontrolle festzulegen.

Im Bereich der Weinhandelskontrolle soll

 die gleichwertige kantonale Weinhandelskontrolle für Eigenproduzenten abgeschafft werden.

Künftig soll es nur noch ein Kontrollorgan geben, welches sämtliche Betriebe, die mit Wein handeln, kontrolliert.

 Sie soll die Inspektionen vermehrt auf Risikobetriebe fokussieren und in Betrieben, deren Betrugs-

und Täuschungsrisiko tief ist, verringern.

 Das Kontrollorgan soll in Zukunft auch Kontrollabgleiche der Warenflüsse mit den Finanzflüssen

vornehmen;

 amtliche Proben erheben und sie analytisch untersuchen lassen;