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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Weinverordnung

11.4.2 Kantone

Im Bereich der Weinlesekontrolle ergeben sich für die Kantone hauptsächlich drei Änderungen. Erstens wird künftig der Bund definieren, wie die Produktionsbescheinigungen durch die Kantone auszustellen und zu verwalten sind. Zweitens wird eine gewisse Digitalisierung bei der Überwachung dieser Produktionsrechte gefördert. Und drittens erlässt der Bund für die effektive Kontrolle vor Ort klarere Vorgaben. Je nach Stand des bisherigen Vollzugs haben diese Änderungen für den betroffenen Kanton unterschiedliche personelle und finanzielle Konsequenzen. Insbesondere die Implementierung eines elektronischen Systems kann je nach Ausganglage mit erheblichem Ressourcen- und Zeiteinsatz verbunden sein.

Im Bereich der Weinhandelskontrolle werden mit der Abschaffung der kantonalen gleichwertigen Kontrolle den Kantonen Aufgaben entzogen. In der Westschweiz haben die Kantone diese Aufgaben an die Organisme intercantonal de certification (OIC) ausgelagert. In der Deutschschweiz wird die kantonale Kontrolle durch die kantonalen Labore durchgeführt, sodass die frei werdenden Ressourcen womöglich anderweitig eingesetzt werden können. Mit der vorgeschlagenen zusätzlichen Kompetenz der Weinhandelskontrollstelle (Probenahme und Beschlagnahmung von nicht konformer Waren) werden diese Vollzugsaufgaben von den Kantonen an die Weinhandelskontrollstelle übertragen.

11.4.3 Volkswirtschaft

Bezüglich der Geschäftstätigkeiten der Betriebe ist die Branche grundsätzlich nicht betroffen, aber die erwartete verbesserte Wirksamkeit des Kontrollsystems erlaubt es, den unlauteren Wettbewerb und illegale Aktivitäten einer kleiner Minderheit der Betriebe einzuschränken. Dies dürfte dazu beitragen, dass das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in die Schweizer Weine gestärkt wird und zwischen den Produzentinnen und Produzenten faire Wettbewerbsbedingungen herrschen.

Die Einkellerungsbetriebe dürften künftig administrativ entlastet werden, beispielsweise wenn es der Kanton ermöglicht, die Traubenlieferungen elektronisch zu erfassen. Grundsätzlich dürften alle Marktteilnehmer von einer einheitlicheren Vollzugspraxis profitieren.

Bei den heute den kantonalen gleichwertigen Weinhandelskontrollstellen unterstellten Betrieben können allenfalls höhere Kontrollgebühren anfallen, da die Weinhandelskontrollstelle komplett eigenfinanziert sein muss. Die heutigen kantonalen Kontrollen sind entweder subventioniert oder quersubventioniert.

11.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz kompatibel, insbesondere mit dem Agrarabkommen (Anhang 7) zwischen der EU und der Schweiz.

11.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden.

11.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden die im Ingress erwähnten Artikel des Landwirtschafts- und Lebensmittelgesetzes (LwG Artikel 60 Absatz 4, 63 Absätze 2, 4 und 5, 64 Absätze 1, 2 und 4, 170 Absatz 3 und 177; neues LMG Artikel 13 und 18 Absatz 4, Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen).