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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Weinverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 60 Absatz 4, 63 Absätze 2, 4 und 5, 64 Absätze 1, 2 und 4, 170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,
und auf die Artikel 13 und 18 Absatz 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20143 (LMG),
in Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
Art. 22 Landweine
Landweine sind Weine, die mit dem Namen des Landes oder eines Landesteils, dessen Ausdehnung grösser ist als die eines Kantons, bezeichnet sind. Sie müssen folgenden Anforderungen genügen:
a. Die Trauben werden im geografischen Gebiet geerntet, das den Wein bezeichnet.
b. Der erforderliche natürliche Mindestzuckergehalt beträgt 14,4 °Brix für weisse Gewächse und 15,2 °Brix für rote Gewächse.
SR ..........
1SR 916.140
2 SR 910.1
3SR … Tritt am 1. Mai 2017 in Kraft
4 SR 0.916.026.81
2016–......