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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

Der Beitrag wird zeitlich limitiert. Eine Weiterentwicklung mit der Agrarpolitik 22+ ist vorgesehen.

Artikel 97 Absatz 3

Mit dieser Bestimmung wird dem praktischen Vollzug Rechnung getragen. Der Kanton soll einen späteren Anmeldetermin festlegen können (aber nicht müssen), und zwar für sämtliche Anmeldungen oder Teile davon (z.B. Biodiversitätsbeiträge). Werden Anmeldetermine nicht eingehalten, so richten sich die Kürzungen nach Anhang 8. Massgebend dabei ist der effektiv festgelegte Termin des Kantons. Die Frist für die Datenübermittlung (31. Oktober) sowie die koordinierte Planung der Kontrollen muss jedoch zwingend eingehalten werden.

Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe b

Sprachliche Anpassung, da die ISLV neu in Artikel 97 eingeführt wird.

Artikel 99 Absätze 2 und 4

Die mögliche Einreichungsperiode für die Beiträge im Sömmerungsgebiet wird in Absatz 2 verlängert. Sie gibt den Kantonen mehr Flexibilität den Termin für das Gesuch, um Sömmerungsbeiträge festzulegen. Ferner wird den Kantonen eine weitere Kompetenz eingeräumt, indem sie Gesuche für bestimmte Direktzahlungsarten oder bei besonderen Situationen bis spätestens am 1. Mai entgegennehmen können. Eine spätere Gesuchseinreichung macht namentlich bei Beitragsarten Sinn, bei denen im ordentlichen Erhebungsfenster noch eine gewisse Unsicherheit besteht (z.B. Beitrag für schonende Bodenbearbeitung). Eine besondere Situation besteht beispielsweise bei grösseren Anpassungen an den EDV-Systemen für die Datenerhebung oder bei der Einführung von GIS in den Kantonen. Dieser einmalige Initialaufwand kann zeitlich mit längeren Gesuchsfristen aufgefangen werden.

Artikel 103 Absätze 2 und 3

Beschwerden gegen Kontrollergebnisse und die Sanktionen können mit einem ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereicht werden. Die Möglichkeit der Zweitbeurteilung wird gestrichen.

Artikel 115d

Ab dem 1.1.2018 wird bei den Tierwohlbeiträgen auf Sonderzulassungen verzichtet. Die bis zu diesem Datum ausgestellten Sonderzulassungen behalten ihre Rechtskraft bis zu dem auf der Sonderzulassung genannten Ablaufdatum. Tierhalter, welche die betreffende Fläche bis dahin nicht vergrössert haben, müssen den Tierbestand der zur Verfügung stehenden Fläche anpassen, falls sie weiterhin beitragsberechtigt bleiben wollen.

Anhang 1 Ziffer 1.1 Buchstabe c

Die Aufzeichnungen bei der Nutzung von Wiesen und Weiden werden zur administrativen Entlastung vereinfacht, indem die Erntemengen und Erntedaten nicht mehr verlangt werden. Bei den Biodiversitätsförderflächen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und b muss der Schnittzeitpunkt nach wie vor vermerkt sein.