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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

4.2.e D.4.2.f Unverändert, Formulierung angepasst

4.3.a E.7.6 Unterteilt in 4.3.a und b

4.3.b E.7.6 Unterteilt in 4.3.a und b

- D.4.9 Gestrichen. Die Anforderungen für den RAUS-Beitrag sollen im Sinne der administrativen Vereinfachung keine Regelungen zum Stall enthalten. Massgebend sind die Vorgaben der TSchV.

5 - Die Vorgaben für das neue Programm für Hirsche werden einfach gehalten. Die Flächenvorgaben wurden in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Vereinigung der Hirschhalter festgelegt. Wie in der TSchV wurden die Hirsche in „mittelgrosse Hirsche“ und „grosse Hirsche“ unterteilt.

6 - Die Vorgaben für das neue Programm für Bisons werden einfach gehalten. Die Flächenvorgaben wurden in Zusammenarbeit mit der Swiss Bison Association festgelegt.

Anhang 7 Ziffer 3.1.1

Kürzungen der Biodiversitätsbeiträge werden umgesetzt. Die Beiträge der Qualitätsstufe I werden um 20 % (gerundet) gesenkt. Ausgenommen davon sind die Beiträge für Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche (Bunt- und Rotationsbrache, Ackerschonstreifen, Saum auf Ackerfläche und Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge) sowie für Hochstamm-Feldobstbäume. Die Beiträge werden dabei maximal auf den halben Versorgungssicherheitsbeitrag gesenkt. Die auf Qualitätsstufe I gekürzten Beiträge werden auf die entsprechenden Beiträge der Qualitätsstufe II übertragen. Damit wird ein weiterer Anreiz gegeben, um die Qualitätsziele zu erreichen. Die Vernetzungsbeiträge bleiben unverändert.

Anhang 7 Ziffern 5.4 und 5.5

Die bisherigen Ziffern 5.4 und 5.5 werden zusammengefasst und neu geordnet. Damit wird übersichtlich dargestellt, welche Tierkategorie mit welchem Programm und welchem Beitragsansatz gefördert wird. Die bisherigen Ansätze werden unverändert weitergeführt.

Die Aufhebung der BTS-Programme für Hengste, Ziegenböcke und Zuchteber sowie der RAUS-Programme für Weidelämmer und Kaninchen und die neuen Tierkategorien Hirsche und Bison werden sich voraussichtlich finanziell ausgleichen.

Anhang 7 Ziffer 6.5

Der Beitrag von 35 Franken pro GVE entspricht in etwa den durchschnittlichen Mehrkosten für die Futtermittel pro GVE.

Anhang 7 Ziffern 6.6 und 6.7

Die Beiträge für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau und Zuckerrübenanbau werden über einen Bonus an die Zielerreichung geknüpft. Erreicht die Branche gesamtschweizerisch das pro Jahr festgelegte Flächenziel, so wird allen beteiligten Betrieben im Folgejahr ein Bonus von 10 % ausbezahlt. Die Beitragshöhe ist so gewählt, dass diese unter dem Biobeitrag für Spezialkulturen oder für offene Ackerflächen liegt. Dies, weil die Anforderungen nur den Pflanzenschutz betreffen und keine Verpflichtung zur Gesamtbetrieblichkeit besteht.

Der Herbizidverzicht im pfluglosen Zuckerrübenanbau wird höher honoriert als dies beim Zusatzbeitrag gemäss Artikel 81 DZV vorgesehen ist. Der herbizidlose Zuckerrübenanbau ist eine grosse Herausforderung und stellt hohe Ansprüche an die Bewirtschaftenden. Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Fungizide entspricht dem Extensobeitrag.