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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
1.5 E.7.2 Unverändert übernommen, Formulierung angepasst
- E.1.5 Ab dem 1.1.2018 wird auf Sonderzulassungen verzichtet. Die bis
zu diesem Datum ausgestellten Sonderzulassungen behalten ihre Rechtskraft bis zu dem auf der Sonderzulassung genannten Ablaufdatum. Eine diesbezügliche Übergangsregelung ist in Artikel 115d festgehalten.
1.6 E.2 Vorgaben betreffend Kontrollen werden in ein separates Wei-
sungsdokument „Kontrollanweisungen“ ausgelagert und auf rechtliche Vorgaben für Skizzen wird verzichtet.
2.1 D.1.1.a Für die Tiere gilt weiterhin die bisherige „Standard-Auslauf“-Rege-
lung der Auslauftage.
2.2 D.1.2.a Unverändert, Formulierung angepasst
2.3 D.1.1.b und Unverändert, Formulierung angepasst
D.1.2.b
2.4 D.7.3 und Es wird neu ein Mindestanteil für Weidefutter festgelegt
D.7.4
2.5 D.1.1.b Sonderzulassungen werden abgeschafft
2.6 E.3 Unverändert übernommen, Formulierung angepasst.
2.7 E.4 Formulierung angepasst, Perforierung ist bereits in TschV gere-
gelt
- D.1.3 Gestrichen, Perforierung ist bereits in TschV geregelt. Die Anfor-
derungen für den RAUS-Beitrag sollen im Sinn der administrativen Vereinfachung keine Regelungen zum Stall enthalten. Massgebend sind die Vorgaben der TSchV.
2.8 E.5 Analog den anderen Tiergattungen wird neu ein Mindestmass für
die Auslauffläche eingeführt.
2.9 E.5 Analog den anderen Tiergattungen wird neu ein Mindestmass für
die Auslauffläche eingeführt.
3.1 D.2.2 Unverändert, Formulierung angepasst
3.2 D.2.1 Unverändert, Formulierung angepasst
- D.2.3 Gestrichen, Perforierung ist bereits in TschV geregelt
3.3 E.6 Unverändert, Formulierung angepasst
3.4 E.1.3, E.1.4 Weil beim Weiden der Schweine ein grosses Risiko für Gewässer-
und E.7.5 verschmutzungen und Bodenverdichtungen besteht, wird eine diesbezügliche Anforderung aufgenommen. Die bisherige Vorgabe für Fress- und Tränkebereiche wird weitergeführt.
- D.3 Gestrichen, der RAUS-Beitrag für Kaninchen wurde aufgrund der
Schwierigkeiten beim Auslauf gestrichen.
4.1 D.4.1, D.4.3 Unverändert, Formulierung angepasst
und D.4.7
- D.4.6 Diese Regelung wurde in Art. 72 Abs. 7 verschoben
4.2.a D.4.2.a, Unverändert, Formulierung angepasst
D.4.4.a und
D.4.8.a
4.2.b - In den meisten Ställen gehen die Tiere durch den AKB auf die
Weide. Wenn der AKB aufgrund einer zulässigen Abweichung geschlossen bleibt, ist automatisch auch der Zugang zur Weide geschlossen.
4.2.c D.4.2.b Formulierung angepasst; aufgrund wissenschaftlicher Erkennt-
nisse wird für die ungedeckte Fläche eine Mindestfläche definiert.
- D.4.2.c und d Ist mit dem Verweis auf die BTS-Anforderungen in Ziffer B.4.2.a
geregelt
4.2.d D.4.2.e Unverändert, Formulierung angepasst