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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Anhang 4 Ziffern 12.1.9 und 12.2.6
Die Anforderung eines fachgerechten Baumschnitts für Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II wird ersetzt durch eine fachgerechte Baumpflege, welche bei allen Bäumen der Qualitätsstufe I durchzuführen ist. Dies soll verhindern, dass Beiträge für ungepflegte, schlecht wachsende Bäume bezahlt werden. Eine adäquate Pflege von Hochstamm-Feldobstbäumen ist für viele Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eine Selbstverständlichkeit. Sie ist Voraussetzung für eine gute Baumentwicklung sowie für die Erkennung und Bekämpfung von phytosanitären Problemherden und damit für ein konfliktloses Nebeneinander von Hochstamm- und Tafelobstanlagen. Eine fachgerechte Baumpflege ist bei Jungbäumen aufwändig, der Pflegeaufwand nimmt aber mit dem Baumalter ab. Eine fachgerechte Baumpflege umfasst vor allem Formierung und Schnitt, Stammschutz bei Bäumen auf Weiden, Wurzelschutz (Mäusebekämpfung) sowie eine fachgerechte Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss den Empfehlungen der Kantonalen Pflanzenschutzstellen. Die fachgerechte Baumpflege, mit der dem Baumalter entsprechenden Pflegeintensität, wird in einem Merkblatt für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter beschrieben. Die Kontrollorgane prüfen die fachgerechte Baumpflege mittels einer Checkliste.
Anhang 4 Ziffer 14.1.6
Invasive Neophyten in Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe I müssen gemäss Artikel 58 Absatz 3 bekämpft werden und es ist präzisiert, dass deren Ausbreitung zu verhindern ist. Diese Anforderung gilt auch für Rebflächen, weshalb die Toleranzschwelle von 5 % zu Unklarheiten im Vollzug führte.
Anhang 4 Ziffer 16.1.1
Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge sind im Jahr 2015 als neues Element dazugekommen, wurden aber in dieser Ziffer nicht ergänzt.
Anhang 5 Ziffer 3.1
Der Verweis auf die geltende Version der Suisse-Bilanz wird aktualisiert, wobei die Wegleitung 1.13 ein weiteres Jahr bis und mit 2017 gültig bleibt und die Wegleitung 1.14 für die Jahre 2017 und 2018 gültig ist. Inhaltlich wurde an der Wegleitung 1.13 von der Version vom August 2015 auf die vom Oktober 2016 nichts geändert.
Anhang 6
Die Regelungen in Anhang 6 werden vollständig überarbeitet und neu strukturiert. Die wichtigsten Änderungen oder Vereinfachungen sind:
Verzicht auf Stall-, Aussenklimabereich- und Laufhofskizzen.
Auslagerung von Vorgaben für die Kontrollen werden in ein separates Dokument „Kontrollanwei-
sungen“ auf Stufe Weisungen ausgelagert.
Doppelregelungen mit der TschV werden aus der DZV entfernt.
Die Prüfnorm von weichen Liegematten wird nicht mehr in der DZV geregelt.
Die Anforderungen für den BTS-Beitrag für Hengste, Ziegenböcke und Zuchteber und der RAUS-
Beitrag für Weidelämmer und Kaninchen werden aufgehoben.
Die Anforderungen für den RAUS-Beitrag für Hirsche bzw. Bisons werden definiert.
Abweichende Masse des AKB oder der Auslauffläche können von den Kantonen nicht mehr zuge-
lassen werden.