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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

Anhang 6 Buchstabe A

Vorschlag ab Bestimmung in Änderung der Regelung 1.1.2018 Kraft

1.1 Art. 74 Abs. 7 Unverändert übernommen, Formulierung angepasst

1.2 Art. 74 Abs. 8 Unverändert übernommen, Formulierung angepasst

1.3 Art. 74 Abs. 5 Unverändert übernommen, ergänzt mit Verweis zu weiteren (bereits

bisherigen) zusätzlichen Vorgaben für Einstreue

1.4 - Es wird neu eine Ausnahme für Tiere eingefügt, die nach einer Ver-

letzung oder Krankheit nicht mehr in eine Tiergruppe eingegliedert werden können.

2.1 A.1.1.b und Unverändert, Formulierung angepasst

A.1.2 Einlei-

tungssatz

- A.1.1.a Gestrichen, da bereits in Art. 74 Abs. 1 Bst. a geregelt

2.2 A.1.2 und C Es wird neu auf die Norm verwiesen, eigenständige Bestimmungen

für Liegematten und deren Zulassung werden nicht mehr in der DZV geregelt.

2.3 A.1.3 Unverändert, Formulierung angepasst

2.4 A.1.4.a bis d Unverändert, Formulierung angepasst

2.5 A.1.4.e bis f Unverändert, Formulierung angepasst

2.6 A.1.4.g bis i Unverändert, Formulierung angepasst

3.1 A.2.1.b und Unverändert, Formulierung angepasst

A.2.2 Einlei-

tungssatz

- A.2.1.a Gestrichen, da bereits in Art. 74 Abs. 1 Bst. a geregelt

- A.2.2 und A.2.3 Liegefläche und Perforierungen sind in TschV geregelt

3.2 A.2.4 Unverändert, Formulierung angepasst

3.3 A.2.5 Umformuliert, Detailregelung zu Fressständen gestrichen, da damit

nur eine einzelne Fütterungsart von mehreren geregelt war, Anforderung an Tierwohl bei Fütterung bleibt bestehen

- A.2.6 Gestrichen, Deckenhöhen sind in TschV geregelt

3.4 A.2.7.a bis d Unverändert, Formulierung angepasst

3.5 A.2.7.e bis g Unverändert, Formulierung angepasst

4.1 A.3.1.b, A.3.2 Unverändert, Formulierung angepasst, analog anderen Tierkatego-

und A.3.3 rien

- A.3.1.a Gestrichen, da bereits in Art. 74 Abs.1 Bst. a geregelt

4.2 A.3.4 Analog zu Rindvieh und Pferden wurde befestigter Fressbereich

aufgenommen, Perforierungen sind in TschV geregelt

4.3 A.3.5.a bis d Unverändert, Formulierung angepasst

4.4 A.3.5.e und f Unverändert, Formulierung angepasst

5.1 A.4.1.b, Perforierungen sind in TschV geregelt; die erlaubten Materialien für

A.4.2.a bis d den Liegebereich werden präzisiert, Ausnahmen für Sägemehleinstreu werden neu in 5.3 geregelt

- A.4.1.a Gestrichen, da bereits in Art. 74 Abs. 1 Bst. a geregelt