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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

- A.4.3 Gestrichen, das Kompostsystem ist in der Praxis nicht mehr rele-

vant

5.2 A.4.4 Unverändert, Formulierung angepasst

5.3 A.4.5 und Umformuliert, Bestimmungen über Sägemehl von 4.2.c verschoben,

A.4.2.c Dokumentationspflicht bei Einzelhaltung bleibt bestehen

6 A.5 Unverändert, Formulierung angepasst analog anderen Tierkatego-

rien; Haltung in Gruppen ist in Art. 74 Abs. 1 Buchstabe b geregelt 7.1 A.6.2, A.6.3, Formulierung analog anderen Tierkategorien

A.6.6 und Anh.

B Ziff. 2

- A.6.1 Gestrichen, Sitzstangen sind in TschV geregelt

7.2 A.6.2 Unverändert, Formulierung angepasst.

7.3 A.6.4 Unverändert, Formulierung angepasst

- A.6.5 Diese Regelung wurde in Art. 72 Abs. 2 verschoben

7.4 A.6.7 und A.6.8 Unverändert, Formulierung angepasst

- A.6.9 bis A.6.11 Gestrichen; auf Skizzen wird generell verzichtet und Vorgaben für

Kontrollen werden in ein separates Weisungsdokument ausgelagert, was sich bereits im Vollzug der Tierschutzgesetzgebung bewährt hat

(https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/rechts--und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/kontrollhandbuecher.html)

7.5 B.4 Auf rechtliche Vorgaben für Skizzen wird verzichtet und Vorgaben

betreffend Kontrollen werden in ein separates Weisungsdokument ausgelagert, was sich bereits im Vollzug der Tierschutzgesetzgebung bewährt hat

(https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/rechts--und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/kontrollhandbuecher.html).

7.6 B.3.1 und B.4.2 Unverändert, Formulierung angepasst

7.7 B.3.2 bis B.3.4 Unverändert, Formulierung angepasst

7.8 B.1.1, B.1.2 und Die bisherige Anforderung lautete: „mindestens im Ausmass einer

B.1.4 Längsseite vollumfänglich offen“. Während die Länge der offenen Fläche für den Vollzug klar war, wurde die Angabe für die Höhe („vollumfänglich“) als zu wenig präzis beurteilt. Neu wird die offene Fläche in Relation zur Tierzahl definiert.

7.9 B.1.2 Formulierung angepasst

- B.1.3 Ab dem 1.1.2018 wird auf Sonderzulassungen verzichtet. Die De-

tails dazu sind im Kommentar zu Art. 115d zu finden.

- C Die Vorgaben für verformbare Liegematten werden nicht mehr in

der DZV geregelt.

Anhang 6 Buchstabe B

Vorschlag Bestimmung Änderung der Regelung ab 1.1.2018 in Kraft

1.1 E.7.1 Unverändert übernommen

1.2 - Definition der Auslauffläche

1.3 E.2.1 Weisung Die Weisung bezüglich Vordach wird auf Verordnungsstufe ange-

hoben

- E.1.1 Bei jeder Tiergattung ist bei den Auslaufflächen ein Mindestanteil

ungedeckter Fläche genannt

1.4 E.1.2 Allgemeiner formuliert, nicht mehr auf Netz als Beschattung ein-

geschränkt