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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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ISO/IEC 1702511 nachweisen kann, dass das betreffende Fabrikat den Anforderungen nach [Dokument noch nicht definiert] entspricht;
b. keine Liegematte defekt ist; und
c. sämtliche Liegematten ausschliesslich mit gehäckseltem Stroh eingestreut sind.
2.3 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierun-
gen aufweisen.
2.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2.1 sind in den folgenden
Situationen zulässig:
a. während der Fütterung;
b. während des Weidens;
c. während des Melkens;
d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege.
2.5 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich
nach Ziffer 2.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig:
a. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
b. bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert.
2.6 Die Fixierung auf einem BTS-konformen Liegebereich ist in folgenden Situ-
ationen zulässig:
a. bei brünstigen Tieren während maximal zwei Tagen;
g. vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die TVD-Nummern der fixierten Tiere und das Datum muss vor der Abweichung dokumentiert werden;
h. bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbindestall gehalten werden, während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin.
3 Tiere der Pferdegattung
3.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a. einem Liegebereich mit einem Sägemehlbett oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage;
b. einem nicht eingestreuten Bereich.
11 Die Norm kann bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder unter www.snv.ch bezogen werden.