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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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ISO/IEC 1702511 nachweisen kann, dass das betreffende Fabrikat den Anforderungen nach [Dokument noch nicht definiert] entspricht;

b. keine Liegematte defekt ist; und

c. sämtliche Liegematten ausschliesslich mit gehäckseltem Stroh eingestreut sind.

2.3 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierun-

gen aufweisen.

2.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2.1 sind in den folgenden

Situationen zulässig:

a. während der Fütterung;

b. während des Weidens;

c. während des Melkens;

d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege.

2.5 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich

nach Ziffer 2.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig:

a. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;

b. bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert.

2.6 Die Fixierung auf einem BTS-konformen Liegebereich ist in folgenden Situ-

ationen zulässig:

a. bei brünstigen Tieren während maximal zwei Tagen;

g. vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die TVD-Nummern der fixierten Tiere und das Datum muss vor der Abweichung dokumentiert werden;

h. bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbindestall gehalten werden, während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin.

3 Tiere der Pferdegattung

3.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:

a. einem Liegebereich mit einem Sägemehlbett oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage;

b. einem nicht eingestreuten Bereich.

11 Die Norm kann bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder unter www.snv.ch bezogen werden.